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Immobilienexperte Thomas Filor über die Pflege des Grundstücks

24.08.201709:16 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) Immobilienbesitzer müssen ihr Grundstück regelmäßig kontrollieren – und gegebenenfalls auch Bäume fällen

Magdeburg, 23.08.2017. In dieser Woche macht Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg darauf aufmerksam, wie Immobilienbesitzer mit ihrem Grundstück umgehen sollten. „Beispielsweise müssen Immobilienbesitzer Bäume auf ihrem Grundstück fällen, wenn dies nötig ist. Kommt nämlich jemand durch einen herabfallenden Ast zu Schaden, ist der Eigentümer dafür verantwortlich und muss haften“, so Thomas Filor. Jedoch erklärt die Rechtsanwaltskammer Oldenburg, dass die Verkehrssicherungspflicht auch „Grenzen“ hat. Demnach sind Eigentümer nur für jene Schäden verantwortlich, die von einem Laien zu erkennen sind. So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 12 U 7/17). In dem genannten Fall hatte eine Frau ihr Auto unter einer Rotbuche geparkt. Diese stand in einer Wohnanlage. Das Fahrzeug wurde von einem herabfallenden Ast beschädigt, was einen Sachschaden von rund 9000 Euro verursachte. „Die Frau reagierte, wie es wohl die meisten tun würden: Sie verständigte die Hausverwaltung und forderte entsprechenden Schadensersatz“, so Immobilienexperte Thomas Filor weiter. Sie warf der Hausverwaltung vor, den Baum nicht richtig untersucht zu haben. Ein Gutachten bewies, dass die Rinde an einer Astgabelung verdickt war. „Dies kann bei Bäumen durchaus auf Instabilität hinweisen“, so Thomas Filor aus Magdeburg weiter. Daher war die Klägerin der Auffassung, die Hausverwaltung hätte sich fachmännischen Rat einholen müssen. Schlussendlich entschied das Oberlandgericht jedoch, private Immobilienbesitzer müssten die Bäume zwar einer Sichtprüfung unterziehen, seien aber nur hauptverantwortlich, wenn sie offensichtliche Krankheiten übersehen oder ignorieren. „Dazu gehören abgestorbene Baumteile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall“, erklärt Immobilienexperte Filor abschließend. Die Instabilität der Rotbuche wäre also nur für einen Fachmann erkennbar gewesen, weshalb die Klägerin ihren Schaden selbst tragen musste.

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