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„Zukunft der Drohnenversicherung liegt im Massengeschäft“

Bild: „Zukunft der Drohnenversicherung liegt im Massengeschäft“
Andreas Kaerger, Geschäftsführer der Ancora GmbH
Andreas Kaerger, Geschäftsführer der Ancora GmbH

(openPR) Vergangenen Freitag ist die neue Drohnen-Verordnung in Kraft getreten. Sie unterstreicht, dass es sich bei den unbemannten Flugobjekten um kein Spielzeug handelt. Denn bei falscher Handhabung ist das Schadenpotenzial beträchtlich. Der Drohnen-Experte Andreas Kaerger, Geschäftsführer der Ancora Versicherungs-Vermittlungs GmbH, sagt, wie sich Profi- und Hobby-Piloten richtig absichern, was sie dafür zahlen müssen und an welchen Produktschrauben die Drohnenversicherer noch drehen müssen.



Pfefferminzia: Worauf sollten Gewerbetreibende achten, wenn sie sich zwar bestens mit den technischen Gegebenheiten ihres neu erworbenen Flugobjekts auskennen, nicht aber so sehr mit Schadenrisiken, geschweige denn mit dem Versicherungsbedarf?

Andreas Kaerger: Bei Gewerbetreibenden ist es zwingend notwendig, das bei dem gewerblichen Einsatz der Drohne eine Aufstiegsgenehmigung bei der zuständigen Landes-Luftfahrbehörde eingeholt wird. Bei der Einholung der Genehmigung muss eine Haftpflichtversicherung für die Drohne nachgewiesen werden. Eine Deckung über die Betriebshaftpflichtversicherung erfolgt hier in der Regel nicht und es sollte eine separate Haftpflicht abgeschlossen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser Versicherungsschutz eine Halterhaftpflichtversicherung ist, die die Drohne versichert und die gesetzlichen Mindestansprüche erfüllt.

Warum ist eine Halterhaftpflichtversicherung so wichtig?

Eine Halterhaftpflicht bezieht sich explizit auf die Drohne und nicht den Steuerer der Drohne, was ein wesentlicher Unterschied ist. Zudem gilt, dass der Steuerer der Drohne immer eine Einweisung erhalten und entsprechende Kenntnisse über den Flugbetrieb einer Drohne dem Eigentümer nachweisen sollte

Das Bundeskabinett hat im Januar strengere Regeln für Drohnennutzerbeschlossen, die am vergangenen Freitag in Kraft getreten sind. Welche Auswirkungen ergeben sich daraus womöglich für Drohnennutzer und deren Absicherungsbedarf?

Die Änderungen begrüßen wir, da nun die Kennzeichnungspflicht der Drohnen ab 0,25 Kilogramm eingeführt wird und Flugverbotszonen eindeutiger für Drohnennutzer beschrieben werden. Die Haftpflichtversicherung wird grundsätzlich Pflicht für Drohnen ab einem Gewicht von 5 kg, da zwingend eine Aufstiegserlaubnis eingeholt werden muss. Bei Drohnen mit einem Startgewicht von 2 kg müssen bereits besondere Kenntnisse nachgewiesen werden und diese sind bei einer, durch das Luftfahrt Bundesamt anerkannten Stelle, zu bestätigen. Wir glauben, dass dadurch die Nutzung der Drohnen für alle Beteiligten sicherer wird. Dies gilt insbesondere für Dritte, die unbeteiligt zu Schaden kommen könnten.

Mit welchen Kosten muss ein Drohnen-Nutzer rechnen, wenn er eine Police abschließt?

Die Kosten für das Risiko sind, um die gesetzlichen Mindestanforderungen abzusichern, ist aus unserer Sicht eher gering. Im privaten Bereich sichern wir die doppelte gesetzliche Mindestanforderung in Deutschland schon für unter 80 Euro im Jahr inklusive Versicherungssteuer (Vst.) ab. Bei den gewerblichen Nutzern beginnen die Prämien für eine Deckung die europaweiten Versicherungsschutz (geographisch) bietet, bei 142,80 Euro im Jahr inklusive Vst. Alle Haftpflicht-Deckungen beinhalten keinen Selbstbehalt und sind bezogen auf den Geltungsbereich sehr günstig.
Bei der Kasko- und Elektronikversicherung bieten wir ab einem Listenpreis von 4.000 Euro Lösungen an und versichern hier die Drohne sowie das Zubehör nicht nur während des Fluges. Ebenfalls sind die erfassten Daten während des Fluges bei unseren Deckungen mitversichert, da ja gerade hier oft die Nutzungsleistung der Drohne liegt. Die Prämien beginnen hier bei einer Mindestprämie von 150 Euro zuzüglich Vst. im Jahr für eine Kaskodeckung.

Welches sind die wesentliche Unterschiede, die sie in den entsprechenden Angeboten der Versicherer feststellen?

Wesentliche Unterschiede liegen oft im Geltungsbereich der Deckungen und den Selbstbehaltsregelungen der Versicherer. Oft werden nur Inländer im Inland des jeweiligen EU Staates versichert und eine grenzüberschreitende Nutzung wird hier von den Versicherern ausgeblendet. In einem Wirtschaftsraum in dem Waren und Dienstleistungen frei von Ländergrenzen angeboten werden, sollten auch Versicherer diesen freien Verkehr von Leistungen in Ihren Deckungen begleiten. Wir haben uns seit Beginn für eine EU und/oder weltweite Deckung bei den Versicherern eingesetzt und sind in diesem Bereich noch immer alleiniger Anbieter. Wir haben viele Anfragen aus anderen EU-Ländern und können hier entsprechende Lösungen bieten.

Gibt es noch weitere Entwicklungen im Markt, die Ihnen missfallen?

Inzwischen kommen immer mehr Versicherer auf den Versicherungsmarkt mit Produkten und Versicherungslösungen für Drohnen. Eine Zuordnung der Deckung erfolgt oft über den Luftfahrthaftungsbereich und diese Abteilungen möchten sich in der Regel nicht mit Kleinstschäden befassen, so dass hier Deckungen mit einem Selbstbehalt zu hohen Prämien angeboten werden. Wir sehen hier keinen Lösungsansatz für Kunden und haben grundsätzlich keinen Selbstbehalt in unseren Deckungen. Wir meinen die Zukunft der Drohnenversicherung liegt im Massengeschäft und möchten bei gesetzlichen Deckungsanforderungen unsere Kunden auch bei Kleinstschäden nicht alleine lassen.

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