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Beim Umzug Steuern sparen

04.08.201715:38 UhrLogistik & Transport
Bild: Beim Umzug Steuern sparen

(openPR) Auf Rechnung Arbeits- und Transportkosten ausweisen lassen.

Umzugskosten immer überweisen..

Alle Rechnungen rund um den Umzug aufheben.

Hattersheim – 3. August 2017 – Wer umzieht, kann Steuern sparen. Umzugskosten können als haushaltsnahe Dienstleistung, Werbungskosten, Sonderausgaben oder gegebenenfalls auch als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Darauf macht der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. aufmerksam.



Haushaltsnahe Dienstleistung
Privatumzüge werden steuerlich in der Regel wie haushaltsnahe Dienstleistungen behandelt. Auf Antrag können dann 20 Prozent von maximal 20.000 Euro geltend gemacht werden. Dazu muss eine ordnungsgemäße Rechnung des Möbelspediteurs mit Datum, ausgewiesener Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens eingereicht werden, bei der die Arbeits- und Transportkosten separat ausgewiesen sind. Kosten für Verpackungsmaterial sind nicht abzugsfähig.
Dierk Hochgesang, Geschäftsführer der AMÖ, weist außerdem darauf hin, dass das Finanzamt Barzahlungen nicht anerkennt: „Wichtig ist, dass die Kosten für den Umzug überwiesen werden, was durch den Kontoauszug nachzuweisen ist. Wer seinen Umzug bar bezahlt, kann ihn nicht steuerlich geltend machen. Die in der AMÖ organisierten Möbelspediteure machen ihre Kunden aber selbstverständlich darauf aufmerksam, “ und er ergänzt: „Neben den Kosten für den Umzug können zusätzlich noch bis zu 1.200 Euro für Handwerkerleistungen zum Beispiel für das Streichen der neuen Wohnung steuerlich berücksichtigt werden.“

Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung
Wird aus beruflichen Gründen umgezogen, können die Kosten in bestimmten Fällen als Werbungskosten berücksichtigt werden. Solche Fälle liegen vor, wenn erstmals eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, beziehungsweise bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder einer Versetzung der Weg zur Arbeit unverhältnismäßig wäre oder der Arbeitsweg durch den Umzug stark verkürzt wird.
Dazu sagt Dierk Hochgesang: „Neben den Kosten für die Umzugsspedition können dann noch weitere Werbungskosten sowie Kosten für sonstige Umzugsauslagen geltend gemacht werden. Deshalb ist es wichtig, alle Rechnungen aufzuheben. Wenn Sie umgezogen sind, weil Sie zum ersten Mal eine Berufsausbildung beginnen, sind die Umzugskosten als Sonderausgaben absetzbar.“ Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen, wegen Hochwasser, eines Brandes oder ähnlicher Umstände können die Kosten bei der Steuererklärung gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Abschließend erläutert Hochgesang: „In allen Fällen ist es selbstverständlich, dass nur solche Kosten steuerlich berücksichtigt werden können, die tatsächlich entstanden sind. Werden die Kosten vom Arbeitgeber, dem Dienstherrn, einem Amt oder einer Behörde erstattet, können Sie ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Und selbstverständlich können sie nur einmal steuerlich geltend gemacht werden, also zum Beispiel als Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen.“ Detailinformationen zur steuerlichen Berücksichtigung von Umzugskosten erteilen das Finanzamt oder der Steuerberater.

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