(openPR) Kaum ein Rechtsinstitut hat im Vergaberecht eine derartige Aufwertung erfahren wie die Konzession. Während der gesetzgeberische Normierungswille Konzessionen bei der letzten Gesetzgebungsrunde noch nicht umfasst hat, musste dieser zwischenzeitlich anerkennen, dass die Konzession sehr viele Lebensbereiche betrifft, so dass eine förmliche Normierung durchgeführt wurde. Die seit 2016 bestehenden Regelungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränken und in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) schaffen Klarheit, werfen aber auch teilweise Fragen auf.
Während Baukonzessionen z.B. den Bau und Betrieb eines Mautsystems auf Autobahnen, von Stadthallen, Parkhäusern und kommunalen Schwimmbädern betreffen, umfassen Dienstleistungskonzessionen fast alle Bereiche der entgeltlichen Daseinsvorsorge. Ausgeschrieben werden über das EU-Amtsblatt Konzessionen, den Betrieb einer Alarmempfangsstelle eines Landkreises betreffen, von Häfen, Abfallentsorgungsanlagen, Sportstätten, Intensivtransporthubschraubern, Breitbandnetzen, Feuerbestattungsanlagen, Kantinen- und Verpflegungsdienste, Verkehrs- und Personenbeförderungswesen, Verbesserung des Entlassungsmanagements und Stadtmöblierung, des Rettungsdienstes, sowie des Krankentransports. Vieles was mit dem Begriff der „Konzession“ versehen wird, wie z.B. Energiekonzessionen (Strom und Gas) oder Wasserkonzessionen fallen nicht unter die förmliche KonzVgV, sondern werden nach anderen Regeln vergeben.
Deutschland verfügt schon bisher über eine differenzierte verwaltungs- und zivilgerichtliche Rechtsprechungstradition zu Dienstleistungskonzessionen, die allerdings nicht über die Detailtiefe der vergaberechtlichen Prüfung hinausgeht. In dieses ausdifferenzierte System wird durch die Novellierung oberhalb der Schwellenwerte nachhaltig eingegriffen. Die Grundregeln jeder Vergabe (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und die strategischen Vergabeziele führen zu einer komplexen Verfahrensgestaltung. Dies wird zu einem gewichtigen Strukturwandel im Vergabealltag führen. Rein tatsächlich wird es insgesamt zu einer Formalisierung des Auswahlverfahrens führen.
Wie kommt die Behörde dann an den richtigen Konzessionär? Nur über den Konzessionspreis sicherlich nicht. Neben dem Preis oder den Kosten können ein bunter Strauß von Anforderungen gestellt werden: qualitative, umweltbezogene oder soziale Zuschlagskriterien, insbesondere die Qualität, einschließlich des technischen Werts, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie Vertriebs- und Handelsbedingungen, die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals. Wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Konzessionsausführung haben kann, kann dies auch als Zuschlagskriterien genommen werden. Oder soll die Verfügbarkeit von Kundendienst und technischer Hilfe sowie Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfristen präferiert werden. Welche Grenzen gibt es für die Konzessionsvergabe?
Diesen Fragen widmet sich die Konzessionsrechtstagung am 6./7. April 2017 in Berlin. Dort werden die neuen Rechtsgrundlagen und aktuelle Fragen des neuen Konzessionsvergaberechts in Vorträgen vorgestellt und diskutiert. Sie liefert zugleich Handlungsanleitungen für dem Umgang mit diesem neuen Teilgebiet des Vergaberechts in der Praxis, weil u.a. erfahrene Praktiker und Richter referieren. Die Tagung richtet sich Leiter der Bereiche Einkauf/Wirtschaft, Führungskräfte, Juristen und Mitarbeiter, die sich mit Konzessionsvergaben beschäftigen und daher aktuelle Entwicklungen und Fragestellungen im in diesem Bereich kennen müssen. Es geht um die Strukturierung und Neuvermessung des Konzessionsrechtes, welches sich als eigene Fachrichtung zu etablieren beginnt. Die Tagung soll diesen Weg begleiten.
www.konzessionsrechtstage.de








