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Was geschieht mit den schwerstkranken Kindern?

06.07.201619:07 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege warnt vor Kosteneinsparungen auch im ambulanten Kinderkrankenpflegebereich und fordert Sicherung der Pflegequalität sowie Anerkennung besonderer Kompetenzen

Dresden, 30.06.2016. Nachdem 2016 bereits zwei große Pflegeverbände, der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege (B.A.H.), mit den Krankenkassen der Länder Berlin und Brandenburg für die Intensivversorgung von erwachsenen Patienten außerhalb von Kliniken Pauschalvergütungen um die 32 Euro pro Stunde abgeschlossen haben, befürchten Branchenkenner, dass andere Bundesländer dieser Vorgabe folgen werden. Doch gegen den niedrigen Stundensatz regt sich Protest.



Ambulante Kinderkrankenpflege sieht sich bedroht

„Das Gesetz unterscheidet leider nicht zwischen der Pflege von intensivpflegebedürftigen Erwachsenen und der Pflege von kleinen Kindern und Jugendlichen mit schwersten Erkrankungen und Behinderungen“, sagt Markus Zobel, einer der Vorstände des Bundesverbands Häusliche Kinderkrankenpflege (BHK e. V.) „Dabei ist die häusliche Kinderkrankenpflege als hoch spezialisierte pflegerische Fachdisziplin durch besondere Ansprüche gekennzeichnet. Die kranken Kinder und Jugendlichen leben in ihrer Familie, und ihre Betreuung erfordert äußerst vielschichtige medizinisch-pflegerische Kenntnisse. Oft leiden die Kinder an sehr seltenen und schweren sowie chronischen Erkrankungen, die den Pflegealltag durch komplexe Symptome und Problemlagen wie Beeinträchtigung der Atmung, Schmerzen, Krampfneigung, Unruhe, Hyperaktivität oder Verhaltensänderungen prägen.“ Darüber hinaus haben diese Kinder einen erweiterten Betreuungsbedarf. Sie benötigen in belastenden Situationen mehr Zuwendung, Sicherheit und Rituale als Erwachsene. Sie sind in ihrem Familienverbund auf Unterstützung bei der altersgerechten Deutung des Krankheitsgeschehens angewiesen und fordern vom Pflegefachpersonal die Kenntnis geeigneter Vermittlungsmethoden sowie eine intensive Begleitung.

Niedriger Stundensatz schadet der Qualität

Der Gesetzgeber verlangt von den Krankenkassen die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Doch bei Pauschalen um die 32 Euro pro Stunde kommen viele ambulante Kinderkrankenpflegedienste an den Rand ihrer Möglichkeiten. Von dem geringen Betrag sollen ein mehr als verdienter Tariflohn für die oft sehr motivierten Fachkräfte samt Urlaubsanspruch, Krankheitskompensation und Fortbildungsmaßnahmen, eine organisatorische Infrastruktur mit EDV sowie ein Fuhrpark mit vielen – in der Pauschale bereits abgegoltenen – kilometerweiten Anfahrten der Pflegekräfte finanziert werden. Dass dies immer schlechter möglich ist, beweisen zunehmende Insolvenzen solcher oft privat geführten, mittelständischen ambulanten Kinderkrankenpflegedienste.

Die Folge für die betroffenen Familien: Sie finden keine ambulanten Kinderkrankenpflegedienste, die freie Versorgungskapazitäten haben, und können ihr geliebtes Kind nicht zu Hause betreut wissen, sondern müssen es zur lebensnotwendigen Versorgung im Krankenhaus belassen.

„Wollen wir solche Zustände?“ fragt Kerstin Mollenhauer von KIMBU Häusliche Kinderkrankenpflege Göttingen, die sich ebenfalls ehrenamtlich im Vorstand des BHK. e. V. engagiert. „Unsere Angestellten sind durch die verschiedensten Zusatzausbildungen hoch qualifiziert. Die Familien verdienen in ihrer belasteten Situation solche hoch qualifizierten Fachkräfte, und die Fachkräfte verdienen für ihre hoch qualifizierte Arbeit eine angemessene Entlohnung. Können wir sie ihnen durch die niedrigen Vergütungssätze der Krankenkassen nicht mehr bieten, rennen uns die guten Leute weg. Eine ähnliche Ausdünnung haben bereits die HausgeburtsHebammen erlebt – hoffen wir, dass eine solche Entwicklung den Familien mit einem schwerstkranken Kind erspart bleibt.“

Hintergrund: Wie ist die Bezahlung der Kinderkrankenpflegedienste geregelt?

Die Höhe der Bezahlung von Pflegetätigkeiten ist nicht per Gesetz festgeschrieben, sondern wird im Einzelfall ausgehandelt. Der Paragraph 132 a des fünften Sozialgesetzbuchs schreibt allein das Vorgehen fest, nach dem Pflegedienste mit den Krankenkassen Art und Umfang von Pflegemaßnahmen sowie deren Bezahlung aushandeln müssen. Sollten sich die Vertragsparteien nicht einig werden, ist die Einschaltung einer Schiedsperson vorgesehen. Immer häufiger lassen die mächtigeren Krankenkassen es auf solche Verfahren ankommen. Die Folge für die Kinderkrankenpflegedienste, so Markus Zobel vom BHK e. V.: Die meist mittelständisch geführten Pflegeunternehmen müssen bis zu einer Entscheidung der Kassen oder der Schiedsperson in Vorleistung gehen und sind dadurch von Insolvenz bedroht. Um Rat zu finden, wenden sich zunehmend mehr Kinderkrankenpflegeunternehmen an den 1998 gegründeten Bundesverband Häusliche Kinderkrankenpflege, da sie sich und die spezifischen Belange der Kinderkrankenpflege von den etablierten und zumeist auf die Altenpflege spezialisierten großen Pflegeverbänden kaum noch wahrgenommen sehen.

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