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Schulschwänzer am Flughafen

27.06.201619:31 UhrTourismus, Auto & Verkehr

(openPR) Die eigenmächtige Verlängerung der Ferien kann teuer werden – schließlich stellt das einen Verstoß gegen die Schulpflicht dar.

Es ist kein Geheimnis, dass gerade zu Ferienbeginn und -ende die Flüge zu den beliebten Urlaubszielen schnell ausgebucht und entsprechend teuer sind. Schon ein bis zwei Tage vor den Ferien sind die Preise dagegen teilweise deutlich niedriger. Der Grund dafür sind die vielen Familien, die an Ferientermine gebunden sind.



Manche Familien verlängern daher eigenmächtig die Ferien ihrer Kinder und fliegen einfach früher. Ihr Kalkül: In den Tagen vor den Ferien und insbesondere zum Schuljahresende werde in der Schule ohnehin kaum noch effektiv gearbeitet. Und die Zeugnisvergabe habe ohnehin das Potential, die Urlaubslaune auf der Zielgeraden noch zu verderben.

Das Problem dabei ist aber, dass es in Deutschland eine gesetzliche Schulpflicht gibt. Und diese gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Schuljahres. „Eigenmächtig vorgezogene oder verlängerte Ferien stellen eine Verletzung der Schulpflicht dar. Eine Befreiung von der Schulpflicht kann bei der Schulleitung zwar beantragt werden, ist aber nur für außergewöhnliche Ereignisse, wie religiöse Feste oder Beerdigungen vorgesehen. Die Ersparnis bei einer Urlaubsreise gehört nicht hierzu.“ erläutert Rechtsanwalt Benjamin O. Kindermann, Geschäftsführer der GKI Flugrecht GmbH. Und weiter: „Nach den Landesschulgesetzen sind die Eltern verpflichtet sicherzustellen, dass der Nachwuchs an allen Schultagen am Unterricht teilnimmt. Wer sich nicht daran hält, handelt ordnungswidrig und die Schulleitung kann ein Bußgeldverfahren gegen die Eltern der Schulschwänzer einleiten.“

Die Verhängung von Bußgeldern für das unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht ist dabei nicht unüblich und gehört beispielsweise in den Städten Nürnberg und Fürth zu den am häufigsten verhängten Geldbußen. Wie hoch eine solche Geldbuße ausfällt, ist vom Einzelfall und dem jeweiligen Landesschulgesetz abhängig. So sind in den meisten Bundesländern Strafen von bis zu 1.000 EUR vorgesehen.

Gezielte Jagd auf Schulschwänzer am Flughafen?
Trotz anderslautender Meldungen ist es wohl den modernen Legenden zuzurechnen, dass an Flughäfen gezielt Jagd auf Schulschwänzer gemacht wird. Ein Bußgeldverfahren für das unentschuldigte Fehlen im Unterricht wird durch die jeweilige Schulleitung eingeleitet und nicht von der Polizei. Gleichwohl kann es am Flughafen kurz vor oder nach der Ferienzeit vereinzelt zu Ansprachen der Eltern kommen.

So erklärt beispielsweise Peter Schnellinger, Pressesprecher und 1. Polizeihauptkommissar beim Polizeipräsidium Mittelfranken: Wenn einem Beamten am Flughafen außerhalb der Ferienzeiten ein Kind im schulpflichtigen Alter auffällt, kann es durchaus sein, dass nachgefragt wird, warum das Kind nicht in der Schule ist. In begründeten Verdachtsfällen können dann Personalien aufgenommen und das jeweils zuständige Schulamt am Heimatort informiert werden.

In einem Punkt gibt Schnellinger aber Entwarnung: Kinder, deren Eltern die Ferien eigenmächtig verlängert haben, werden am Flughafen nicht an der Ausreise gehindert und in die Schule gebracht. Wie entspannt der Urlaub in solch einem Fall noch sein kann, ist eine andere Frage.

Rechtsanwalt Kindermann rät daher, die Schulpflicht ernst zu nehmen. „Die Missachtung der Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kein Kavaliersdelikt. Wird hierfür ein Bußgeld verhängt, ist der Freude an der Ersparnis von Reiskosten nicht nur von kurzer Dauer und der Urlaub am Ende nicht nur weniger erholsam, sondern auch noch teurer.

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