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Einkommensteuer und Pauschalbesteuerung 2016, Buchführung und Steuern in der Ukraine

Bild: Einkommensteuer und Pauschalbesteuerung 2016, Buchführung und Steuern in der Ukraine
Steuern und Buchhaltung in der Ukraine 2016
Steuern und Buchhaltung in der Ukraine 2016

(openPR) Am 24. Dezember 2015 wurde in der Ukraine eine weitere Steuerreform verabschiedet. Diese Reform trat zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Folgende Änderungen wurden dabei in den Bereichen Einkommensteuer und Sozialversicherung sowie der Pauschalbesteuerung eingeführt:



Einkommensteuer und Sozialversicherung
Bis Ende 2015 bestanden zwei Einkommensteuersätze in Höhe von 15% sowie 20%. Diese Progression wurde mit der neuen Steuerreform aufgehoben. Mit dem 1. Januar 2016 gilt ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 18%. Die Militärsonderausgabe in Höhe von 1,5% bleibt weiterhin bestehen.

Eine deutliche Vereinfachung und Vereinheitlichung gab es im Bereich der Sozialversicherung. Der bisher gültige Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 3,6% wurde ersatzlos gestrichen. Somit findet in diesem Bereich eine deutliche Entlastung der Arbeitnehmer statt, die in den niedrigeren Gehaltsbereichen durch die gegenläufige Steuererhöhung von 15% auf 18% nicht so sehr positiv ins Gewicht fällt. Die Sozialversicherungsbeiträge für zivilrechtliche Verträge (bisher 2,6%) und im Krankheitsfall (bisher 2%) entfallen ebenfalls.

Der Arbeitgeberanteil wurde von bisher je nach Risikogruppe des Unternehmens zwischen 36,76% und 49,7% auf für alle Unternehmen einheitliche 22% gesenkt. Diese 22% gelten auch für zivilrechtliche Verträge und für die Gehaltsberechnung im Krankheitsfall (bisher 34,7% bzw. 33,2%). Dieser Schritt vereinfacht die Arbeit der Buchhalter bei den Gehaltsberechnungen erheblich. Darüber hinaus führt die Reduktion auf 22% zu einer deutlichen Entlastung bei den Arbeitgebern, der in einzelnen Fällen bis zu 23% bzw. rund 6.500 Hrywnja betragen kann. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungsbeiträge wurde von 17 (Ende 2015: 23.426 Hrywnja) auf 25 (Januar 2016: 34.450 Hrywnja, Mai: 36.250 Hrywnja, Dezember: 38.750 Hrywnja) Minimalgehälter angehoben.

Pauschalbesteuerung:
Beim vereinfachten Steuerverfahren für Klein- und Kleinstunternehmen gab es Änderungen, die zum 1. Januar 2016 Gültigkeit erlangen. In den zurückliegenden Jahren galt die Pauschalbesteuerung für Unternehmen mit einem Jahresumsatzlimit in Höhe von 20 Mio. Hrywnja. Dieses Limit wurde nunmehr auf 5 Mio. Hrywnja gesenkt. Damit einhergehend wurde der Steuersatz für Mehrwertsteuerzahler von bisher 2% auf 3% und für die Unternehmen, die nicht auf Mehrwertsteuerzahlung optiert haben, von 4% auf 5% erhöht. Es bleibt abzuwarten, ob die Senkung des Jahresumsatzlimits und die Erhöhung der Pauschalbesteuerungssätze dem allgemeinen Ziel der „Entschattung“ ggf. entgegenwirkt.

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