(openPR) Jeder kann seinen Garten grundsätzlich nutzen, wie er will. Soll ein Baum, Strauch oder eine Hecke gepflanzt werden, müssen jedoch bestimmte Grenzabstände beachtet werden. Diese kann jedes Bundesland selbst festlegen. In Bayern dürfen Bäume, Sträucher und Hecken nur mit einem Abstand von mindestens einem halben Meter zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sind diese Pflanzen über zwei Meter hoch, dann ist sogar ein Abstand von mindestens zwei Metern vorgeschrieben. Um künftigen Streit mit dem Nachbarn von vornherein zu vermeiden, sollte die natürliche Wuchshöhe der Gehölze bereits beim Anpflanzen berücksichtigt und die entsprechenden Grenzabstände eingehalten werden. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
Bei Bäumen wird der Grenzabstand von der Mitte des Baumstammes (dort wo er aus dem Boden austritt) bis zur Grundstücksgrenze gemessen. Bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der am nächsten an der Grundstücksgrenze befindlichen Triebe. Halten die Gehölze den erforderlichen Grenzabstand nicht ein, hat der Nachbar einen Anspruch auf Entfernung bzw. Rückschnitt dieser Pflanzen.
Der Anspruch muss allerdings innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, ansonsten verjährt er. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verletzung der Abstandsvorschrift erkennbar wird. Sie beginnt bei Pflanzen, die über die zulässige Höhe hinauswachsen, also mit Ablauf des Jahres in dem das passiert. Bei Pflanzen, die von Anfang an den Grenzabstand nicht einhalten, beginnt die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem das Gehölz gepflanzt wurde. Geht ein Baum, Strauch oder eine Hecke ein und wird ersetzt, so beginnt die Verjährungsfrist von vorne. Auf den Lauf der Verjährungsfrist hat es keine Auswirkung, wenn der Eigentümer des Grundstücks innerhalb der Frist wechselt.









