(openPR) Kapitalanleger, die sich in der Vergangenheit an geschlossenen Fonds beteiligt haben, sehen sich in jüngster Zeit immer wieder Rückforderungen sogenannter "liquiditätsbedingter Ausschüttungen" oder "gewinnunabhängiger Entnahmen" ausgesetzt.
Hintergrund:
Geschlossene Fonds sind bei Lichte betrachtet nichts anderes als Wirtschaftsunternehmen, an deren Gewinn und Verlust die Anleger als Mitgesellschafter beteiligt sind. Auszahlungen gibt es deshalb eigentlich nur, wenn der Fonds Gewinne gemacht hat.
Die Praxis sah in der Vergangenheit allerdings anders aus: Trotz fehlender Gewinne oder sogar Verlusten erhielten Investoren die in den Prospekten versprochenen Renditen, teils, um Erwartungen zu erfüllen, teils auch, um steuerlich zuweisungsfähige Verluste zu generieren und den Anlegern so Steuervorteile zu verschaffen.
Ausschüttungen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt sind, nennt man "liquiditätsbedingte Ausschüttungen" oder "gewinnunabhängige Entnahmen", weil den Kapitalanlegern dadurch letztlich Teile des Beteiligungskapital zurückgezahlt werden.
Gerät die Fondsgesellschaft dann in Not oder fällt gar in Insolvenz, sollen Anleger solche Ausschüttungen plötzlich wieder zurückzahlen.
Zwei Arten von Rückforderungen
In einigen Fällen fordern die Fondsgesellschaften selbst an Anleger geleistete Auszahlungen zurück. In anderen wiederum ist es der Insolvenzverwalter, der entsprechende Ansprüche stellt. Beide Fälle unterscheiden sich rechtlich grundsätzlich voneinander:
Rückforderungen der Fondsgesellschaft selbst
Wer sich Rückforderungen seiner Fondsgesellschaft selbst ausgesetzt sieht, sollte sich zunächst einmal klarmachen, dass diese die betroffenen Zahlungen freiwillig geleistet hat. Wer freiwillig etwas leistet, kann es nicht einfach nach Belieben wieder zurückverlangen.
Eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung liquiditätsbedingter Ausschüttungen gibt es deshalb konsequenterweise nicht.
Rückforderungsrechte müssen deshalb vertraglich vereinbart sein, und zwar entweder im Gesellschafts- oder im Treuhandvertrag.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 12. März 2013 (Aktenzeichen: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass solche Vereinbarungen klar, einfach und verständlich formuliert sein müssen. Sonst simd sie unwirksam. Formulierungen wie etwa die, dass gewinnunabhängige Entnahmen auf "Darlehenskonten" gebucht werden, reichen dafür nicht aus.
Rückforderungen des Insolvenzverwalters
Etwas anders sieht es aus, wenn der Insolvenzverwalter Ausschüttungen von den Anlegern zurückverlangt. Dieser ist dazu grundsätzlich sogar gesetzlich verpflichtet. Allerdings ist die Höhe der Ausschüttungen, die der Verwalter zurückverlangen kann, auf die sogenannte Haftsumme begrenzt.
Anleger beteiligen sich mit einem bestimmten Betrag an der Fondsgesellschaft, ihrer sogenannten Pflichteinlage. Davon wird ein Teil als Haftsumme in das Handelsregister eingetragen. Sie dient gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft als Nachweis, dass diese über ein gewisses Kapital verfügt und beispielsweise in der Lage ist, Warenlieferungen zu bezahlen oder Darlehensverbindlichkeiten abzutragen.
Anleger, die ihre Haftsumme an die Fondsgesellschaft bezahlt haben, haften, obwohl sie Gesellschafter sind, deren Gläubigern nicht mehr persönlich.
Wenn die Haftsummen aber ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, entsteht die Haftung der Anleger gegenüber den Gläubigern wieder neu. Fällt die Fondsgesellschaft in Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter von ihnen verlangen ihr Haftkapital wieder aufzufüllen.
Die Haftsummen entsprechen in den meisten Fällen aber nicht den Pflichteinlagen oder der Summe aller liquiditätsbedingten Ausschüttungen, sondern sind deutlich geringer. Üblich ist es, dass 10 % der Pflichteinlagen als Haftsummen in das Handelsregister eingetragen werden. Denn die Fondsgesellschaften entscheiden selbst, wie viel Kapital sie den Gläubigern im Handelsregister nachweisen wollen.
Anleger haben Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung
In allen Fällen, in denen Zahlungen von ihnen verlangt werden, haben Anleger Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung.
Dazu gehört beispielsweise, dass genau mitgeteilt wird, welche Ausschüttungen für welche Jahre zurückgezahlt werden sollen, und warum dieses Verlangen berechtigt ist, also den Nachweis, dass die Fondsgesellschaft in den betreffenden Jahren keinen Gewinn gemacht hat.
Vielen Forderungsschreiben mangelt es gerade daran, oder sie sind sogar widersprüchlich und in sich unschlüssig.
Mir sind Schreiben von Insolvenzverwalter untergekommen, in denen Auszahlungen für 2001 bis 2007 zurückverlangt wurden, weil die Fondsgesellschaft 2012 Verluste erwirtschaftet habe. In einem anderen Fall macht eine Anwaltskanzlei für eine Fondsgesellschaft Ansprüche geltend, die nicht nur nicht fällig sind, sondern deren Höhe noch gar nicht feststehen kann.
Fazit
Wer also einen Brief seiner Fondsgesellschaft oder von deren Insolvenzverwalter erhält und Ausschüttungen zurückzahlen soll, sollte nicht einfach zahlen, sondern zuerst einmal zum Anwalt gehen.













