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Digitale Verwaltung: Wirtschaftsprüfer unterschreiben elektronisch beim EEG-Umlage-Verfahren

(openPR) Bis zum 30. Juni 2015 sind Anträge für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG digital über ein Online-Portal einzureichen. Dabei unterschreiben Wirtschaftsprüfer mit qualifizierter elektronischer Signatur und nicht mehr auf Papier.

Berlin, 27.05.2015. Ab diesem Jahr müssen Unternehmen ihren Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage (Ausgleichsregelung) über das Online-Portal ELAN-K2 des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einreichen (§ 66 EEG 2014). Darüber hinaus haben Wirtschaftsprüfer die darin geforderte elektronische Kopie des Prüfungsvermerkes einschließlich der Anlagen des Unternehmens qualifiziert elektronisch zu signieren. Der vollständige Antrag für das Begrenzungsjahr 2016 ist bis zum 30. Juni durch das Unternehmen in den Dateiformaten PDF, P7M oder P7S hochzuladen. Für neu gegründete Unternehmen verschiebt sich die Frist bis zum 30. September 2015. Die Übersendung per E-Mail ist nicht gestattet.

Mit digiSeal® office elektronische Prüfungsbescheinigungen qualifiziert signieren

Die Signatursoftware digiSeal® office erzeugt qualifizierte eSignaturen und unterstützt die geforderten Dateiformate für den Ausgleichsantrag. Darüber hinaus können Wirtschaftsprüfer das zu signierende Dokument zuvor einer Sichtprüfung unterziehen und es mit dem Original abgleichen. „Es freut uns, dass die Digitalisierung auch bei den Bundesämtern an Fahrt gewinnt und so auf unnötiges Papier verzichtet werden kann. Wirtschaftsprüfer, die sich noch nicht mit der eSignatur befasst haben, sollten nun schnell aktiv werden“, rät Tatami Michalek, Geschäftsführer der secrypt GmbH.

Stromintensive Unternehmen sollten jetzt Ausgleichsantrag stellen

Mit der Umlage nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) sollen die Kosten für den Ausbau erneuerbarer Energien angemessen auf alle Stromverbraucher verteilt werden. Stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Schienenbahnen können jedoch einen Antrag für die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) stellen. Sie beschränkt die Höhe der Umlage und soll zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit beitragen sowie die Abwanderung energieintensiver Unternehemen ins Ausland verhindern.

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