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Ausstieg aus der Lebensversicherung - Facto regelt den Widerspruch

(openPR) Die Kündigung einer unattraktiven Lebensversicherung ist eigentlich eine ganz einfache Sache! Wäre da nicht der vorprogrammierte Ärger über einen Rückkaufswert, der in den meisten Fällen nicht zu akzeptieren ist. Wer die Versicherung trotzdem beenden will, sollte prüfen, ob dem Vertragsschluss nicht auf Basis unzulässiger Widerrufsbelehrungen widersprochen werden kann

Versicherungskunden haben zudem die Möglichkeit, entgangene Zinsen und vom Vertragspartner erzielte Nutzungen einzufordern. Und das nicht nur für laufende Verträge, sondern auch für Versicherungen, die bereits ausgezahlt wurden oder für die hohe Rückkaufswerte gezahlt wurden.

Der Weg zu einem erfolgreichen Widerspruch ist anspruchsvoll, bietet aber eine hohe Erfolgsaussicht: Facto Financial Services nimmt Ihnen Arbeit und Ärger mit Hilfe spezialisierter und erfahrener Anwälte die Arbeit ab, erspart Stress und geht einen geraden konsequenten Weg, um Ihre Versicherung von der notwendigen und auch meist unausweichlichen Zustimmung zum Widerspruch zu überzeugen.

Benjamin Huber, Geschäftsführer von Facto: „Wir unterstützen Sie nicht nur bei der Sichtung und Aufbereitung vorhandener Verträge, sondern auch bei der kompletten Kommunikation mit den Rechtsanwälten und allen Vertragspartnern. Diese umfangreiche Dienstleistung stellen wir Ihnen selbstverständlich auf reiner Erfolgsbasis zur Verfügung. Dies dient Ihnen als Sicherheit, dass wir die gleichen Interessen verfolgen wie Sie!“ Heißt: Facto-Kosten entstehen erst dann, wenn der Versicherung erfolgreich widersprochen wurde und Zahlungen der Versicherung erfolgt sind – natürlich in einem fairen und transparenten Verhältnis.

Facto kooperiert deutschlandweit mit sehr erfahrenen Fachanwälten aus dem Versicherungs-, Vertrags- und Bankenrecht. Diese prüfen jeden Fall individuell. Jedes Widerrufsschreiben ist ein Einzelstück. Facto wird von Anfang an versuchen, etwas mehr für Sie heraus zu holen. Dies wird z.B. durch höchst professionelle Berechnungen des Zinsverlustes, die vor Gericht standhalten, erreicht.

Weiter Informationen gibt es auf www.facto-fs.de

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