(openPR) Vom 7.-8. Februar finden in Birnbach bei Altenkirchen (Westerwald) Tage des Dialogs zwischen evangelischen, katholischen, buddhistischen und rosenkreuzerischen Vertretern statt. Zentraler Bezugspunkt des Austauschs ist die Begegnung mit Meister Eckhart. Der einflussreiche deutsche Mystiker (1260 -1328) weist den Weg des Menschen über alle religiösen Grenzen hinweg. An diesem Wochenende sollen Erfahrungen aus dem eigenen Innenraum möglich werden, bis hin zum innersten Wesenskern.
Kurze Impulsvorträge, Zeiten der Stille und der Kontemplation, Klänge im Tempel, Gesprächsmöglichkeiten, eine Schreibmeditation und anderes sind Angebote, sich den eigenen Weg bewusst zu machen
Die Veranstaltung kann an einzelnen oder an beiden Tagen mit Übernachtung besucht werden.
Näheres zu den ReferentInnen, Kosten und zur Anmeldung unter www.stiftung-rosendreuz.org
Stiftung Rosenkreuz
Geschäftsstelle
Surmannsholt 12
58452 Witten
Über das Unternehmen
Satzung der ”Stiftung Rosenkreuz zur Förderung hermetischen und gnostischen Gedankenguts”
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen ”Stiftung Rosenkreuz zur Förderung hermetischen und gnostischen Gedankenguts”.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Birnbach/Westerwald.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Verbreitung des christlich-gnostischen und dabei insbesondere des hermetisch-rosenkreuzerischen und verwandten Gedankengutes. Grundlagen sind insbesondere die Bibel sowie andere christliche, gnostische und hermetisch-rosenkreuzerische Literatur der Weltgeschichte als Zeugnis einer universellen Lehre.
(2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere
•durch die Verbreitung des christlich-gnostischen, und dabei insbesondere des hermetisch-rosenkreuzerischen und verwandten Gedankengutes in Form von öffentlichen Veranstaltungen, Symposien, Vorträgen, Ausstellungen, Foren und ähnlichem, die der Allgemeinheit zugute kommen,
•durch die Förderung von gemeinnützigen Einrichtungen im In- und Ausland ungeachtet ihrer Rechtsform, die denselben oder einen verwandten Zweck wie die Stiftung verfolgen,
•durch die Förderung von Projekten jeglicher Art, die dem Zweck der Stiftung dienen oder ihn sonst unterstützen und fördern, und
•durch das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften im In- und Ausland, welche denselben oder einen verwandten Zweck wie die Stiftung verfolgen, insbesondere zur Verbreitung der Literatur.
(3) Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen und ihre Maßnahmen durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit begleiten.
(4) Die Stiftung bekennt sich zur verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Es ist tunlichst in seinem Bestand und in seiner Zusammensetzung ungeschmälert zu erhalten.
(2) Das Vermögen der Stiftung darf nicht an den Stifter zurückgezahlt werden. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.
(3) Der Bestand des Vermögens ist in einem Verzeichnis aufzunehmen. Die Zu- und Abgänge sind laufend ersichtlich zu machen.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen anzunehmen. Zuwendungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden (Zustiftungen). Für Erbschaften und Vermächtnisse sowie die Zuwendung von Grundvermögen gilt dies ebenfalls. Im übrigen bestimmt der Vorstand darüber, wie die Zuwendung verwandt wird.
(5) Überschüsse von Beteiligungen an gewerblichen Unternehmen müssen, soweit gesetzlich zulässig, dem ideellen Bereich der Stiftung zugeführt werden. Die Stiftung darf Rücklagen bilden, soweit steuerrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Freie Rücklagen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(6) Die übrigen Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind nur zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Einkünfte der Stiftung sind zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
§ 4 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
•der Vorstand und
•der Beirat.
Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats dürfen nicht zugleich auch dem jeweils anderen Organ angehören. Ferner dürfen die Mitglieder des Vorstands und des Beirates auch nicht der Geschäftsführung von Gesellschaften angehören, die von der Stiftung gehalten werden und erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung der Stiftung an der DRP Rosenkreuz Verlag GmbH mit Sitz in Birnbach/Altenkirchen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Beirats nehmen ihr Amt ehrenamtlich wahr. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
(3) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit