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PV-Eigenverbrauch mit Speicher: Vorsicht vor Finanzamt

10.12.201419:10 UhrEnergie & Umwelt

(openPR) Deggendorf, 10. Dezember 2014: Wer seine Photovoltaik-Anlage zur Einspeisung ins öffentliche Stromnetz anmeldet, zahlt am Ende beim Finanzamt drauf. Hingegen lohnt sich der Eigenverbrauch mehr denn je. Zu diesem Ergebnis kommt ein von der FENECON GmbH & Co. KG in Auftrag gegebenes Gutachten der auf die Energiebranche spezialisierten Kanzlei Becker, Büttner, Held (BBH). Grund für diese Rentabilitätsänderung ist ein im September 2014 erschienener Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Besteuerungsgrundlage im Eigenverbrauch.



In der Praxis heißt das: Die 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch werden nicht mehr wie bisher auf etwa zehn Cent Stromproduktionskosten fällig; vielmehr gilt als Basis der Strompreis, der im Schnitt circa 25 Cent beträgt. Dadurch erhöht sich die Abgabelast um 150 Prozent: Anstatt zwei Cent je Kilowattstunde Eigenverbrauch steigt die Abgabe an den Staat auf fünf Cent. Das gilt für alle Anlagen, die Überschüsse in das Netz einspeisen und für die die Vorsteuer beim Anlagenkauf erstattet wurde – Stichwort „gewerblicher Betrieb“.

Rechtsgutachten belegt auch Nachteile bei Einkommensteuer
Das Rechtsgutachten zeigt einen weiteren und noch größeren Nachteil für neue PV-Anlagen mit Eigenverbrauch, die Überschüsse in das Netz einspeisen: Da der Eigenverbrauch einer Privatentnahme gemäß Einkommensteuergesetz entspricht, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil; diesen müssen die Anlageneigentümer abzüglich der Abschreibung mit der jeweils gültigen Einkommensteuer versteuern. Ein individueller Einkommensteuersatz von zum Beispiel 30 Prozent bringt damit dem Fiskus pro selbst genutzter Kilowattstunde im Eigenverbrauch weitere vier bis acht Cent.

Hinzu kommt der Effekt der kalten Progression, also ein höherer allgemeiner Steuersatz durch die virtuelle Erhöhung des Einkommens. Mit weiteren Abgaben für Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer gehen pro selbstverbrauchter Kilowattstunde insgesamt zehn bis 15 Cent an den Staat. Sollten die Strompreise steigen, nehmen die Abgaben entsprechend zu.

Die Kosten für Umsatzsteuer und Einkommensteuer während der Lebensdauer einer Photovoltaikanlage fallen damit höher aus als die gesparte Mehrwertsteuer beim Anlagenkauf und die Einnahmen aus der Einspeisung. Das BBH-Gutachten belegt: Eine privat betriebene Anlage mit Stromspeicher ohne Überschusseinspeisung ist in den meisten Fällen wirtschaftlicher als eine PV-Anlage mit oder ohne Speicher und Einspeisung von Überschüssen und dem damit einhergehenden gewerblichen Betrieb. Wer nichts ins Netz einspeist, betreibt seine PV-Anlage auch nicht als Unternehmer.

Netzparallele Nichteinspeisung nur mit Hybridspeicher technisch möglich
Die Lösung ist der Verzicht auf die Bereitstellung des ohnehin geringen Überschussstroms nach Eigenverbrauch und eventueller Batteriebeladung im Netz. PV-Anlagen mit einem herkömmlichen Wechselrichter lassen sich jedoch regelmäßig nicht ohne Netzeinspeisung betreiben. Selbst eine dynamische Null-Prozent-Reduzierung am Anschlusspunkt gilt als „nicht prozessstabil“: Bei einem Ausfall der Regeleinheit kann die Einspeisung und daraus entstehende Netzbelastung nicht verhindert werden, weshalb Netzbetreiber die Leitungskapazität dennoch prüfen, freihalten und regelmäßig vor Ort einen Zweirichtungszähler installieren. Eigentümer von PV-Anlagen mit AC-seitig gekoppelten Speichern müssen so den Eigenverbrauch versteuern.

Ebenfalls nicht ideal sind Inselanlagen mit Netzumschaltung, trotz des damit möglichen steuerfreien Eigenverbrauchs: Sie sind nicht förderfähig gemäß den KfW-Vorgaben, außerdem bringt die Umschaltung zwischen Speicher und Netz für den Kunden Nachteile mit sich, weil während der Umschaltung auf das Netz kein eigener Sonnenstrom mehr genutzt werden kann.

Technisch zulässig für steuerfreien Eigenverbrauch ist hingegen der Betrieb der PV-Anlage in Verbindung mit einem 3-phasigen, netzparallel-nichteinspeisenden DC-Speicher. Die PV-Anlage ist hier über Laderegler an die Batterie und den Wechselrichter gekoppelt. „Die Wechselrichter sind zwar mit dem Netz verbunden, versorgen aber nur die Verbraucher aktiv und speisen prozessstabil nicht in das Netz ein“, erklärt Franz-Josef Feilmeier, Geschäftsführer der FENECON GmbH & Co. KG. „Wichtig ist dabei, dass Stromproduktion und Stromlieferung in zwei separaten Prozessen stattfinden.“ Solche Anlagen müssen dem Netzbetreiber nur gemeldet werden – ein Zählertausch findet nicht statt, die Anlage wird vollständig privat betrieben. „Diese Erkenntnis wird eine radikale Änderung des Marktes in Gang setzen“, ist sich Feilmeier sicher. „Der Wunsch des Kunden nach Bürokratiefreiheit, einer technisch hochwertigen PV-Anlage mit Hybridspeicher und die höhere Wirtschaftlichkeit passen nun zusammen. Einfache Stromspeicher dagegen, die nur am Zähler saldieren, eine Überschusseinspeisung aber nicht aktiv verhindern können, verschlimmern dagegen Bürokratie und Steuerlast.“

FENECON stellt Interessierten die beiden Studien zu den technischen Voraussetzungen eines nichteinspeisenden Betriebes und den steuerlichen Auswirkungen auf Anfrage zur Verfügung. Interessenten wenden sich bitte an E-Mail.

Link zum Anwendungserlass: http://bit.ly/1CEBJp6

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