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Die "unentgeltliche" Tätigkeit des Vereinsvorstands

18.11.201418:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Patrick R. Nessler
Patrick R. Nessler

(openPR) Mit Art. 6 Nr. 1 i.V.m. Art. 12 des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 ("Ehrenamtsstärkungsgesetz") hat der Gesetzgeber die Änderung des § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschlossen. Ab dem 01.01.2015 wird dieser Absatz einen Satz zwei mit dem Wortlaut "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." haben.



Das ist vereinsrechtlich eigentlich nichts Neues. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 1987 entschieden (Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87), dass ein Vereinsvorstand wegen des in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB vorausgesetzten Merkmals der Unentgeltlichkeit keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm für die Vorstandsarbeit aufgebrachten Arbeitszeit und Arbeitskraft hat. Leistungen, die vom Verein zur Abgeltung dieses Opfers erbracht werden, sind rechtlich Vergütung, das heißt Entgelt für die übernommene Tätigkeit, mögen sie auch häufig anders, etwa als Aufwandsentschädigung oder ähnliches, bezeichnet werden.

Aufwendungen im Sinne des nach § 27 Abs. 3 BGB entsprechend anwendbaren § 670 BGB sind alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Vorstand zum Zwecke der Amtsführung freiwillig, auf Weisung der Mitgliederversammlung oder als notwendige Folge der Amtsführung erbringt. Sie sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind Vergütung, das heißt offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit als solche (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).

In der Steuerfachliteratur wird nun öfter die Meinung vertreten, dass die neue Formulierung "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." zur Folge habe, dass jede Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds in einem Verein von diesem unentgeltlich zu erbringen sei (z. B. neben dem Vorstandsamt ausgeübte Trainertätigkeit im Sportverein oder Dirigententätigkeit in einem Musikverein), obwohl diese Tätigkeit mit der Vorstandarbeit nicht originär verknüpft ist. Manchmal wird sogar behauptet, dass ab dem 01.01.2015 selbst die Auslagenentschädigung durch den neuen § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre.

Diese Meinungen verkennen, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 3 S. 2 BGB lediglich die oben zitierte Rechtsprechung des BGH gesetzlich verankern wollte. Durch die Ergänzung des § 27 Abs. 3 BGB sollte, so die Gesetzesbegründung, klargestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind. Nach überwiegender Auffassung ergäbe sich dies bereits aus der Verweisung auf die Regelungen des Auftragsrechts in den §§ 664 bis 670 BGB (Bundesrat-Drucksache 663/12, S. 23). Da dies aber nicht unbestritten sei, solle in § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ausdrücklich geregelt werden, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind. Es gibt also keinen Willen des Gesetzgebers, über das bisher bereits vom BGH statuierte Entlohnungsverbot (für die originäre Vorstandsarbeit) eine weitergehende Unentgeltlichkeit weiterer Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds für den Verein regeln zu wollen.

Auch aus der Stellung des neuen § 27 Abs. 3 S. 2 BGB im Gesetz lässt sich entnehmen, dass die gesetzlich angeordnete Unentgeltlichkeit lediglich die originäre Vorstandsarbeit betreffen soll. Denn § 27 BGB regelt die "Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands". Abs. 3 regelt dann ausdrücklich, dass auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung finden. Unmittelbar danach, also im Zusammenhang mit den Regelungen "zur Geschäftsführung des Vorstands", folgt dann der neue Satz. Demnach ist auch so klargestellt, dass sich die Unentgeltlichkeit alleine auf die "Geschäftsführung des Vorstands" und damit auf seine originäre Vorstandsarbeit bezieht. Jede andere Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds unterliegt nicht dem gesetzlichen Gebot der Unentgeltlichkeit.

Völlig absurd ist die teils geäußerte Auffassung, dass sogar der Auslagenersatz nicht mehr möglich sein soll. Das widerspräche aber dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 3 S. 1 BGB, der ausdrücklich auf § 670 BGB verweist, der den Auslagenersatzanspruch zugesteht. Dieser Gesetzesverweis hätte dann keinen Sinn mehr. Darüber hinaus ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist (BGH, Urt. v. 21.04.2010, Az. XII ZR 10/08 ). Das ist aber bei Auslagenersatz nach § 670 BGB nicht der Fall.

Um unnötige Diskussionen mit den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Finanzämtern oder gar langjährige Gerichtsverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, wonach der Vorstand (zumindest) für andere Tätigkeiten als der Vorstandstätigkeit eine Vergütung erhalten darf und dass ihm natürlich der Ersatz der ihm in Ausübung der Tätigkeit(en) für den Verein entstandenen Auslagen zusteht. Diese Abweichung von § 27 Abs. 3 BGB ist nämlich nach § 40 BGB in der Satzung des Vereins erlaubt.

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