(openPR) Viele lokale Apotheken bieten ihren Kunden mittlerweile an, ihnen ihre Medikamente direkt an die Haustür zu liefern, um sich von der Konkurrenz aus dem Internet abgrenzen zu können. Da bei vielen Medikamenten Rückschlüsse auf die gesundheitlichen Beschwerden des Empfängers möglich sind, stellt sich die Frage, wie ein solcher Service datenschutzrechtlich korrekt ausgestaltet werden muss. Dabei ist darauf zu achten, dass ein unerlaubter Informationsfluss vermieden wird.
Die lokalen Apothekenbetreiber geraten zunehmend unter Druck, da die Internet-Apotheken eine immer weitere Verbreitung finden. Um ihren Kunden einen besseren Service bieten zu können, sind viele Apotheken dazu übergegangen, Medikamente bis an die Haustür zu liefern, insofern dies gewünscht ist. Dabei muss allerdings verhindert werden, dass Dritte Rückschlüsse über den Gesundheitszustand des Patienten ziehen können. Es gibt verschiedene Personengruppen, die während dieses Prozesses unbefugt Kenntnis über den Gesundheitszustand des Kunden erhalten können:
Als erstes Glied in der Lieferkette steht hinter dem Apotheker der Lieferbote. Dieser erhält das Medikament und bringt es zum Kunden. Aus rechtlicher Sicht ist zu unterscheiden, ob der Bote beim Apotheker angestellt ist, da dann für ihn die Schweigepflicht als Erfüllungsgehilfe ebenfalls gilt oder er als Dienstleister beauftragt wird. Ist letzteres der Fall, müssen Maßnahmen getroffen werden, damit der Bote nichts über das Medikament erfährt, dass er transportiert. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass das Medikament in eine undurchsichtige Tüte oder besser noch einem verschlossenen Karton verpackt wird. Allerdings sollte auch für den Fall, dass der Bote beim Apotheker angestellt ist, eine solche Verpackung gewählt werden, da der Bote zur Erfüllung seiner Tätigkeit nicht alles über seine Lieferung wissen muss. Ausgenommen hiervon sind natürlich Rahmenbedingungen, die für das Medikament eingehalten werden müssen, beispielsweise ob es gekühlt werden muss.
Trifft der Bote bei der Zustellung den Kunden direkt an, kann er diesem das Medikament überreichen. Aus Datenschutzsicht gibt es keine weiteren Komplikationen, da der Patient das für ihn bestimmte Medikament persönlich erhält. Problematischer ist der Fall, in dem der Kunde nicht selbst anwesend ist und das Medikament einem Dritten übergeben wird, ob es sich dabei um ein Familienmitglied oder einen Nachbarn handelt, ist aus Datenschutzsicht unerheblich. Auch wenn das Medikament in einem Karton verpackt ist, sodass sich keine Rückschlüsse auf den Inhalt ziehen lassen, darf das Paket, bei einer strengen Auslegung der Schweigepflicht, keinem Dritten zugestellt werden, da dieser zumindest erkennen kann, dass der Kunde sich in einer Behandlung befindet. Da es in Apotheken jedoch mittlerweile auch andere Produkte als Medikamente zu erwerben gibt, ist dieser Fall in der Praxis akzeptabel.
Dies gilt allerdings nicht, wenn das Medikament offen oder in einer Tüte übergeben wird, da hier für den Dritten kein großer Aufwand besteht, das Medikament zu identifizieren und damit Rückschlüsse auf eine mögliche Krankheiten zu ziehen. Dies gilt auch für Familienmitglieder als Dritte. Zwar dürfte es für die meisten Kunden eher kein Problem darstellen, wenn das Medikament in dieser Weise an ein Familienmitglied übergeben wird, jedoch kann davon nicht in allen Fällen ausgegangen werden, weshalb dies in der Regel ebenfalls unzulässig ist.
Alle diese Einschränkungen gelten nur, solange der Apotheker nicht durch den Kunden von seiner Schweigepflicht entbunden wurde. Denkbar ist, dass der Kunde bei Bestellung den Apotheker beispielsweise gegenüber der Familie des Kunden oder auch spezifischen Nachbarn entbindet, sodass diese das Medikament entgegen nehmen dürfen. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Einbeziehung der Boten in die Entbindung, sodass der Aufwand der Verpackung in einen Karton entfallen kann. Hat der Kunde die Möglichkeit das entsprechende Medikament auch über andere Apotheken zu beziehen, kann diese Schweigepflichtentbindung auch verpflichtend für die Inanspruchnahme des Lieferservices sein. Eine Entbindung sollte dabei immer schriftlich erfolgen, um diese für einen möglichen Rechtsstreit dokumentiert zu haben.
Eine weitere Offenbarung im Rahmen der Schweigepflicht ist dann erlaubt, wenn davon auszugehen ist, dass der Patient zustimmen würde, wenn er könnte. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Patient dringend das Medikament benötigt, aber nicht mehr den Apotheker von seiner Schweigepflicht entbinden kann.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die Boten im Idealfall direkt beim Apotheker angestellt sein sollten, damit für diese die Schweigepflicht gilt. Außerdem sollten die Medikamente in einer Verpackung geliefert werden, dass Dritte keine Rückschlüsse über den Inhalt ziehen können. Kann das Medikament nicht persönlich an den Kunden ausgeliefert werden, dann darf das Medikament nur an Dritte ausgehändigt werden, wenn eine Entbindung der Schweigepflicht durch den Kunden vorliegt, die am besten schriftlich erteilt wurde.










