(openPR) Zwickau. Die Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen sowie die Sicherheitsbeleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen von Gebauden dient, ist integrativer Bestandteil eines jeden Sicherheitskonzeptes. Woruber sich Sachverstandige trotz Verordnung uber den Bau von Betriebsraumen fur elektrische Anlagen (EltBauVO) nicht einig sind, ist das Einrichten eines eigenen Raumes fur die Unterbringung der notwendigen Batterieanlagen.
Die GAZ Notstromsysteme GmbH unterstutzt die Forderung, dass auf Grund aktueller Verordnungen zentrale Batterieanlagen fur bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitsrelevante Anlagen zwingend in eigenen elektrischen Betriebsraumen untergebracht werden mussen.
Die gemeinsame Grundlage der gesetzlichen und normativen Forderungen bilden zum einen die Muster-Verordnung uber den Bau von Betriebsraumen fur elektrische Anlagen (EltBauVO) von 2009 unter Beachtung der einzelnen Richtlinien der Bundeslander (EltbauR), die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) sowie die EN 50272-2 (VDE 510-2), welche die Sicherheitsanforderungen an stationare Batterien und Batterieanlagen definiert. Zusatzlich geben Brandschutzgutachten, behordliche Auflagen sowie interne oder externe Audits die Richtlinien fur den Einsatz der batteriegestutzten Sicherheitsbeleuchtung vor.
Zu unnotigen Diskussionen und manchmal auch zweifelhaften Auslegungen kommt es insbesondere bei der Verwendung von brandabschnittsbezogenen Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, sogenannten LPS-Systeme. Dabei sind die Ausfuhrungen in der EltBauVO sowie in den dazu vorhandenen Kommentaren (Arbeitskreis TGA) eindeutig: Sobald es sich um eine bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitsrelevante Anlage handelt, beispielsweise fur die Sicherheitsbeleuchtung, ist die EltBauVO anzuwenden (siehe EltBauVO Pkt.1.3). Eine Differenzierung nach Spannungsebene oder Systemleistung erfolgt grundsatzlich nicht. Dagegen ist fur eine Batterieanlage einer USV-Anlage, also keine bauordnungsrechtliche sicherheitstechnische Anlage, die Verwendung der EltBauVO nicht relevant.
Ebenfalls eindeutig sind die Bestimmungen in der EN 50272-2, VDE 510-2, den Sicherheitsanforderungen an stationare Batterien und Batterieanlagen. Hierin stellt die Spannungshohe der Batterieanlage (12V ....230V) keinerlei Auswahlkriterium dar, sondern ist nur wichtig, um den notwendigen Beruhrungsschutz gewahrleisten zu konnen. Auch die Luftungsanforderungen an den Batterieanlagen sind in der EN 50272-2 klar geregelt.
Es gibt keine Einschrankungen zu Spannungs- oder Leistungsklassen. Die Berechnung des Luftvolumenstromes definiert die notwendige Be- und Entluftung eines Raumes fur die Einhaltung der maximalen Wasserstoffkonzentration von weniger als vier Prozent.
Ein kleines Rechenbeispiel verdeutlicht, dass niedrige Spannungsebenen keinen nennenswerten Vorteil hinsichtlich der benotigten Luftungsanforderungen aufweisen. So benotigt beispielsweise eine 24-Volt-Batterieanlage mit 48 Amperestunden einen leicht hoheren Luftvolumenstrom als eine 216-Volt-Batterie mit 4,5 Amperestunden bei vergleichbaren Anschlussleistungen.
Als Fazit empfiehlt die GAZ Notstromsysteme GmbH die Unterbringung der Batterieanlagen grundsatzlich mit dem Sachverstandigen im Vorfeld abzuklaren, um dem Bauherrn die Anlagen rechtssicher ubergeben zu konnen. Ob die Forderungen in den zustandigen Verordnungen und Normen dabei dem Stand der Technik entsprechen, darf durchaus bezweifelt werden. Jedoch stellt bis zur Veroffentlichung neuer Verordnungen die derzeit gultige Rechtslage die Basis fur die fachgerechte Beratung des Bauherrn dar.









