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Town & Country-Verbrauchertipp

30.01.201411:31 UhrIndustrie, Bau & Immobilien

(openPR) „Lastenzuschuss“ hilft Hauseigentümern bei finanziellen Problemen
Entlastung bei Darlehenstilgung, Zinszahlungen, Versicherungsbeiträgen und Heizkosten.
(Behringen, 27. Januar 2014) Oft haben Mieter, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken, Anspruch auf Wohngeld. Gleiches gilt übrigens auch für Hauseigentümer. Mit dem Unterschied, dass die finanzielle Hilfe vom Staat hier „Lastenzuschuss“ heißt. Wichtigste Voraussetzung: Der Hauseigentümer und seine Familie müssen das Heim selbst bewohnen.


Rechtliche Grundlage für beide – das Wohngeld, das oft auch „Mietzuschuss“ genannt wird, und den Lastenzuschuss – ist § 1 Wohngeldgesetz (WoGG). Grundsätzlich gilt: „Anspruch auf Lastenzuschuss besteht, sobald ein Hauseigentümer und seine Familie finanziell nicht mehr in der Lage sind, die Wohnkosten zu bestreiten“, erklärt Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus, Deutschlands führendem Massivhausanbieter. Lastenzuschussfähig, so der Fachbegriff, sind Kosten, die im Zusammenhang mit dem selbst genutzten Eigenheim anfallen. Die Details:
• Mithilfe des Lastenzuschusses kann sich der Staat an den Ausgaben für Zins und Tilgung eines Hypotheken-Darlehens beteiligen. Voraussetzung: Mit dem Kredit wird der Bau, der Kauf oder die Sanierung bzw. Modernisierung eines selbst genutzten Eigenheims finanziert.
• Zuschussfähig sind auch die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, die im Zusammenhang mit einem Eigenheim anfallen.
• Auch die finanzielle Belastung einer Hauseigentümer-Familie durch Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben kann durch den Lastenzuschuss gemildert werden.
• Gleiches gilt für die Eigenheim-typischen Versicherungen, insbesondere die Wohngebäudeversicherung.
• Schließlich kann ebenso der finanzielle Druck, der aus den stetig steigenden Heizkosten resultiert, durch den Lastenzuschuss verringert werden.
„Nicht allein wer sein Einfamilienhaus selbst bewohnt, kann vom Lastenzuschuss profitieren“, erklärt Town & Country-Gründer Jürgen Dawo. Als Anspruchsberechtigte infrage kommen auch Häuslebauer, die ihr Eigenheim auf einem Erbbaugrundstück errichtet haben, die Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, sofern das Objekt mehr als drei Wohnungen hat, von denen eine selbst bewohnt wird, sowie die Inhaber von Nießbrauchs- und lebenslangen Wohnrechten.
Die Höhe jeder staatlichen Sozialleistung, nichts anderes sind Lastenzuschuss und auch Wohngeld, hängt üblicherweise von einigen unterschiedlichen Kriterien ab. Sobald also ein Hauseigentümer zweifellos den Anspruch auf Lastenzuschuss hat, entscheiden folgende Details darüber, wie viel er und seine Familie erhalten:
• die Zahl der Familienmitglieder, die das Haus bewohnen,
• das Gesamteinkommen aller im Haushalt lebenden Personen sowie
• die Höhe der Belastungen, die im Zusammenhang mit dem selbst genutzten Haus regelmäßig anfallen und zugleich zuschussfähig sind.
Wichtig: Der Lastenzuschuss für Hauseigentümer und das Wohngeld für Mieter werden ausschließlich auf Antrag gewährt. So will es § 22 WoGG. Städte und Gemeinden und oft auch Amts- und Landkreise haben eigene Wohngeldstellen. Dort werden die Anträge geprüft und die Höhe des Lastenzuschusses bzw. des Wohngeldes berechnet. Weitere Infos im Internet unter www.wohngeld.org.

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