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Mehrkosten bei Deckungskauf

Bild: Mehrkosten bei Deckungskauf
Oliver Dittmann Vertragsexperte im Maschinen- und Anlagenbau
Oliver Dittmann Vertragsexperte im Maschinen- und Anlagenbau

(openPR) Die Mehrkosten eines Deckungskaufs können nicht neben, sondern nur an Stelle der Leistung verlangt werden.

Eine Spedition und ihr Kraftstoffhändler hatten einen Liefervertrag über 2 Mio. Liter Biodiesel mit Laufzeit von einem knappen halben Jahr abgeschlossen. Der Biodiesel sollte fest 0,66 EUR/l netto kosten. Nach Insolvenz der Spedition teilte der Händler die Beendigung der Lieferungen mit. Die Spedition unter Insolvenzverwaltung kaufte den Kraftstoff zu aktuellen Preisen ein und hatte dabei Mehrkosten von rund 457.000 EUR. Der Insolvenzverwalter klagte auf Wiederaufnahme der Lieferung und bekam Recht. Der Händler nahm daraufhin die Lieferungen wieder auf.

Zusätzlich wollte die Spedition Ersatz der 457.000 EUR Mehrkosten. Daher klagte sie, in einem weiteren Verfahren, auf diesen Betrag als Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB), worüber letztlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es sich bei Mehrkosten eines Deckungskaufs nicht um einen Verzögerungsschaden handelt (der neben der Leistung ersatzfähig wäre), sondern um einen Schaden, der nach §§ 280 I, III, 281 BGB nur statt der Leistung ersatzfähig ist. Die Bundesrichter verdeutlichen das wie folgt: Sonst "... wäre der Kläger ... zum Nachteil der Beklagten ... so gestellt, als hätte er die bestellte Dieselmenge zu dem vertraglich vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen. "
Für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung war es hier freilich zu spät. Der Spediteur hatte ja bereits erfolgreich auf Erfüllung der Lieferung geklagt und bekam nun die geschuldete Leistung.

Um Schadensersatz für den gezahlten Mehrpreis zu erhalten, hätte der Spediteur gleich auf diesen klagen und dabei auf die Erfüllung der Lieferpflicht verzichten müssen. Welche Variante wirtschaftlich sinnvoller gewesen wäre, ist am Dieselpreis auszumachen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung wäre dazu natürlich teilweise eine Zukunftsprognose nötig gewesen.
Eines ist nach diesem Urteil jedoch sicher, so Oliver Dittmann, Vertragsexperte aus dem mittelfränkischen Langfurth: „Wenn man Schadenersatz will, dann muss man die Voraussetzungen der genannten Paragraphen erfüllen. Und das heißt insbesondere eine Nachfrist zur Vertragserfüllung zu stellen!“

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