(openPR) Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen unterschiedlicher Höhe verurteilt. Die Vollstreckung wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten hatten verdeckt für zahlreiche Auftraggeber Überwachungsaufträge ausgeführt, die zu Erkenntnissen über das Berufs- und das Privatleben von bestimmten Zielpersonen führen sollten. Dazu bedienten sich die Angeklagten der GPS-Technik (Global Positioning System), indem sie einen GPS-Empfänger an den Fahrzeugen der Zielpersonen anbrachten. Dadurch konnten sie leicht feststellen, wann und wo sich das jeweilige Fahrzeug mit der Zielperson aufhielt. Damit erstellten sie Bewegungsprofile der Zielpersonen.
Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts Mannheim waren die Angeklagten nicht befugt, die GPS-Empfänger an den Fahrzeugen einzusetzen.
Mit Revisionen haben sich die Angeklagten unter anderem gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewandt, die Datenerhebung durch die Angeklagten sei unbefugt gewesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass die heimliche Überwachung der Zielpersonen mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist.
Es ist zwar immer eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorzunehmen. Jedoch kann nur bei Vorliegen eines sehr starken berechtigten Interesses an der Datenerhebung die Abwägung ausnahmsweise ergeben, dass das Merkmal des „unbefugten Handelns“ bei diesen Einsätzen zu verneinen ist (Zum Beispiel: Situation der Notwehr).









