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Toben auf der Baustelle: Eltern haften nicht immer – Bauherren schon

02.05.201311:14 UhrFreizeit, Buntes, Vermischtes
Bild: Toben auf der Baustelle: Eltern haften nicht immer – Bauherren schon
Baustellen üben auf Kinder einen ganz besonderen Reiz aus.  Foto: DASA, Uwe Völkner / immowelt.de
Baustellen üben auf Kinder einen ganz besonderen Reiz aus. Foto: DASA, Uwe Völkner / immowelt.de

(openPR) „Betreten verboten. Eltern haften für Ihre Kinder“ – was ganz selbstverständlich klingt, muss jedoch noch lange nicht stimmen. Denn, ob Eltern wirklich haften, hängt von zahlreichen Faktoren ab, erklärt das Immobilienportal immowelt.de.


Nürnberg, 02. Mai 2013. Baustellen üben seit jeher einen großen Reiz auf Kinder. Geht jedoch durch die Abenteuerlust und den Entdeckerdrang der Kleinen etwas kaputt, bleibt der Bauherr oftmals auf dem Schaden sitzen, weiß das Immobilienportal immowelt.de. Denn Eltern haften nur, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob das der Fall ist, hängt unter anderem auch vom Alter des Kindes ab.

Kinder unter sieben Jahren haften nicht

Bei Kindern unter sieben Jahren reicht es grundsätzlich, wenn ein Elternteil in der Nähe ist und regelmäßig nach dem Kind schaut. Nutzt das Kind dabei einen unbeobachteten Moment aus und beschädigt etwas auf der nahegelegenen Baustelle, geht der Geschädigte trotzdem leer aus. Schließlich wurde die Aufsichtspflicht erfüllt, erklärt immowelt.de. Ist ein Kind allerdings schon öfter durch sein Verhalten auffällig geworden, indem es zum Beispiel Verbote ignoriert, muss es intensiver im Auge behalten werden.

Persönliche Reife und Entwicklung entscheidend

Bei Sieben- bis Siebzehnjährigen hängen eigene Haftung und Umfang der Aufsichtspflicht durch die Eltern von der persönlichen Reife und Entwicklung der Kinder und Jugendlichen ab. Bei einem unauffälligen Elfjährigen reicht es beispielsweise in der Regel aus, vor dem Betreten der Baustelle zu warnen und gelegentlich nach ihm zu schauen. Ein regelmäßig randalierender Teenager wird hingegen in der Regel für Schäden geradestehen stehen müssen.
Generell gilt: Je jünger oder uneinsichtiger das Kind ist, desto besser muss es beaufsichtigt werden. Die letztendliche Entscheidung darüber trifft im Schadenfall jedoch immer das jeweilige Gericht.

Bauherren in der Pflicht

Bauherren könnten also auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Damit es gar nicht erst soweit kommt, sollten sie sich nicht einfach auf das warnende, aber rechtlich meist wirkungslose „Betreten verboten“-Schild verlassen. Vielmehr sollten sie die Baustelle wirksam gegen unbefugten Zutritt sichern, beispielsweise durch einen hohen, abgeschlossenen Zaun.
Eine Absperrung empfiehlt immowelt.de in jedem Fall: Denn für Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, haftet immer der Bauherr. Stürzt dort beispielsweise ein Kind in eine ungesicherte Grube, wird er für etwaige Folgen zur Verantwortung gezogen – selbst dann, wenn sich das Kind unbefugt auf der Baustelle aufgehalten hat.


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