(openPR) Wie nach jedem Winter, treten kleinere und größere Schäden an den Natursteinfassaden auf. Gerade bei Tauwetter kann sich das Wasser hinter schon kleinen Öffnungen und Rissen sammeln. Beim folgenden Nachtfrost dehnen sich das gesammelte Wasser aus, und es kann zu Frostabsprengungen kommen.
Die so gelösten Stücke können dann leicht auf vorrübergehende Passanten oder Fahrzeuge fallen. Auch bei neueren, vorgehängten Fassaden, können sich auch ganze Platten lösen, die erheblichen Schaden anrichten können.
Die öffentlichen Träger sind sich dieser Gefahr bewusst, und haben daher die Richtlinie zur Überwachung der Verkehrssicherheit herausgegeben. Hier soll durch regelmäßige Begehung / Befahrung durch eine sachverständige Person dieses Risiko ausgeschlossen werden.
Eigentümer bzw. Unterhalter sind nach BGB § 836 ff. verpflichtet die Verkehrssicherheit ihrer Gebäude zu gewährleisten.
Zitat § 836:
Wird (…) durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer (…) verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Um dieser Sorgfaltspflicht nachzukommen, ist es anzuraten, ihre Gebäude regelmäßig zu kontrollieren zu lassen.


