(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Unterhaltszahlung wegen mietfreien Wohnens?
Veronika verlangt von ihrem geschiedenen Ehemann Eberhard Kindesunterhalt in Höhe des Regelunterhalts für den gemeinsamen minderjährigen Sohn. Eberhard lehnt die Unterhaltszahlung ab, weil sein Arbeitskommen so gering ist, dass ihm gerade der Selbstbehalt nach der Regelunterhalts-Verordnung zur Verfügung steht. Er arbeitet im Dreischichtsytem wie vor der Ehescheidung. Sein Einkommen entspricht dem durchschnittlichen Tarifentgelt seiner Branche in Ostdeutschand. Scheidungsbedingt steht ihm jedoch weniger Geld zur Verfügung, denn er muss nun eine höhere Einkommensteuer zahlen. Die Fahrtkosten vom Wohnort zum Arbeitsort werden von seinem Arbeitgeber nach wie vor nicht erstattet und er ist zwei weiteren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, für die er den Unterhalt mangels Leistungsfähigkeit gleichfalls nicht aufbringen kann.
Doch Veronika gibt nicht auf. Sie verlangt von Eberhard, dass er nachweisen soll, dass er seine Erwerbsobliegenheitspflicht erfüllt hat. Das bedeutet, dass Unterhaltspflichtige z.B. durch umfangreiche Bewerbungen ihre Bemühungen zur Suche nach einer besser bezahlten Arbeit nachweisen müssen. Auch Aushilfsjobs und Feierabendarbeiten oder sonstigen Wochenendarbeiten müssen sie nachgehen, um soviel zu verdienen, dass sie in der Lage sind, den Regelunterhalt (Mindestunterhalt) für ihre minderjährigen Kinder zahlen zu können. Derartige Erwerbsbemühungen habe Eberhard nach Veronikas Vorhalt weder eingewandt noch unter Beweis gestellt. Ihm ist daher ein erzielbares Einkommen fiktiv zuzurechnen, das ausreicht, um den Regelunterhalt zu zahlen.
Außerdem ist Veronika der Ansicht, dass Eberhard ohnehin in der Lage ist, den Regelunterhalt für das gemeinsame Kind zu zahlen, weil ihm seine Eltern in ihrem Eigenheim durch den ausgebauten Dachboden eine Wohnung mietfrei zur Verfügung stellen. Eberhard spare daher gegenüber einem Unterhaltspflichtigen, der eine Mietwohnung bewohne, zumindest die Miete ein, die er zur Erfüllung des Unterhalts verwenden könne und müsse. Immerhin ist im Selbstbehaltsbetrag ein Mieteanteil von 250 Euro enthalten, den Eberhard durch das mietfreie Wohnen einspare und den er daher zur Zahlung von Kindesuntehalt zur Verfügung habe. Seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Regelunterhalts sei bereits wegen des mietfreien Wohnens gegeben.
Eberhard entgegnete erfolglos, dass er die Dachwohnung lediglich teilweise während der Trennungszeit vor Ehescheidung mietfrei bewohnt habe. Zu dieser Zeit war die Wohnung noch nicht vollständig fertig gestellt. Er habe nur ein Zimmer zum Schlafen benutzen können. Das Bad und die Küche seien erst später fertig gestellt worden. Ab vollständiger Bewohnbarkeit der Dachgeschosswohnung haben seine Eltern mit ihm einen Mietvertrag geschlossen und er zahle seither monatlich regelmäßig Miete, was er durch Vorlage des Mietvertrages und der Kontoauszüge beweisen könne.
Veronika beharrte jedoch auf der Unterhaltszahlung durch Eberhard und drohte mit Klageerhebung, wenn Eberhard nicht innerhalb von acht Tagen die geforderte Zahlungsverpflichtungserklärung abgeben und mit der Unterhaltszahlung beginnen würde. Sie ist der Ansicht, dass der Mietvertrag nachträglich rückwirkend geschlossen wurde, um die Unterhaltszahlung zu vereiteln.
Eberhard ist außer sich und fragte Rudi um Rat. Schließlich ist Eberhard nachweislich zur Zahlung des geforderten Regelunterhalts nicht in der Lage. Er wohnt auch nicht mietfrei. Seine betagten Eltern beziehen eine geringe Rente und sie haben einen Kredit für den Ausbau des Dachbodens aufgenommen, der getilgt werden muss. Dass sie desshalb auf die Mietzahlungen angewiesen sind, müsste doch auch für Veronika nachvollziehbar sein.
Rudi kann Eberhard beruhigen, denn er fand heraus, dass das Thüringer Oberlandesgericht in einem ähnlichen Fall durch Beschluss vom 06.03.2007 zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen entschieden hatte.
In jenem Fall entschied das OLG Jena, dass es dahinstehen kann, ob der Unterhaltspflichtige tatsächlich Miete entrichtet. Denn selbst, wenn er mietfrei in der Wohnung seiner Eltern leben sollte, kann ihm k e i n einkommensgleicher Vorteil angerechnet werden, da es sich hierbei um freiwillige Leistungen Dritter handeln würde. Das Unterhaltsrecht geht von dem allgemeinem Grundsatz aus, dass ohne Rechtsanspruch gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, sich aber auf ein Unterhaltsverhältnis nicht auswirken. Weiterhin entschied das OLG in jenem Fall, dass dem Unterhaltspflichten eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit nicht vorzuwerfen ist, da dieser eine vollschichtige Tätigkeit ausübe und er grundsätzlich nicht gehalten ist, darüber hinaus eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
Rudi riet Eberhard sich im Falle der Klageerhebung durch Veronika auf jenen Beschluss des OLG Jena zu berufen. Denn grundsätzlich genügt ein Unterhaltsschuldner, der gemäß § 1603 Abs 2 BGB zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, seiner Erwerbsobliegenheit, wenn er eine Vollzeitbeschäftigung im Rahmen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten ausübt (Az: 1 UF 465/06). Er ist nicht verpflichtet, erhebliche gesundheitliche Risiken, die mit einer dauerhaften Mehrarbeit verbunden wären, auf sich zu nehmen.Im Arbeitszeitgesetz ist bereits das Maß der zeitlichen Belastung der Arbeitskraft angegeben, über das hinaus ein Arbeitnehmer auch zur Sicherung seiner Gesundheit nicht zur Arbeit herangezogen werden soll. Und die Frage des mietfreien Wohnens dürfte durch das OLG auch klar beantwortet sein. Anders wäre nach Rudis Ansicht das mietfreie Wohnen zu beurteilen, wenn Eberhard im eigenen Haus mietfrei wohnen würde. Doch dieser Fall liegt hier nicht vor.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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