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Das Ende der Cash-GmbH

(openPR) Mit dem Jahressteuergesetz 2013 wird das Gestaltungsmodell der Cash-GmbH zum Auslaufmodell

Mit dem aktuellen Entwurf zum JStG 2013 wird versucht, ein sehr beliebtes Schlupfloch bei der Erbschaftsteuer zu stopfen. Es geht – unter anderem – um die steuerliche Anerkennung der so genannten „Cash-GmbH“ oder „Cash-GmbH & Co. KG“.


In der Begründung des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 302/12, Seite 115) heißt es hierzu: „Nach Auffassung der Finanzverwaltung und großer Teile des Schrifttums sind Finanzmittel im Rahmen des bisher geltenden Rechts grundsätzlich kein Verwaltungsvermögen, können also – z.B. in einer „Cash-GmbH“ – den Begünstigungen für Betriebsvermögen zugeführt werden“.
Um dies zukünftig zu verhindern, soll in § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4 S. 1 bis S. 4 ErbStG-E der Begriff der als Verwaltungsvermögen anzusehenden Finanzmittel deutlich weiter gefasst werden. Gefordert wird, dass „Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist“, künftig nicht mehr zum begünstigten Betriebsvermögen zählen sollen. Als „geringfügig“ sollen die Geldbestände nur dann gelten, wenn sie 10% des Unternehmenswertes nicht übersteigen.
Vorsicht: Mit dieser geplanten „10%-Hürde“ würde aber nicht nur die Gestaltungsmöglichkeit der reinen Cash-Gesellschaft im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht verhindert.
Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass auch bestehende operative Gesellschaften, die über Jahre hinweg Gewinne thesauriert haben, mit der Neuregelung (ungewollt) abgestraft werden könnten.
Damit besteht nicht nur für Schenkungen unter Ausnutzung des Gestaltungsmodells der „Cash-GmbH“ jetzt Handlungsbedarf. Auch bei geplanten Schenkungen von operativen Unternehmen mit guter Finanzlage – die üblicher Weise zum Jahresende von Beratern und Mandanten umgesetzt werden – wird zumindest Prüfungsbedarf bestehen und gegebenenfalls über eine vorgezogene Schenkung nachzudenken sein.
Hinweis: Geplant ist, dass die Änderungen auf Erwerbe Anwendung finden sollen, für die die Steuer nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages entsteht. Da die Sitzung für die 2. und 3. Lesung des Gesetzes nach dem derzeitigen Zeitplan für den 26.10.12 vorgesehen ist, müssen bestehende „Cash-Gesellschaften“ oder unter die Neuregelung fallende Unternehmen bis zu diesem Datum übertragen werden. Neben dem Schenkungsvertrag muss auch der wirtschaftliche Übergang bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein!
FAZIT: Trotz der Neufassung der Erbschaft- und Schenkungsteuer heißt es auch unter der Neuregelung die Gunst der Zeit zu nutzen und schnelle Entscheidungen aufgrund unverhoffter Gesetzesänderungen zu treffen.
Das letzte Wort scheint aber noch nicht gesprochen: Gut möglich dass der BFH, wie in seinem Beiladungsbeschluss vom 5.10.2011 angedeutet, noch dieses Jahr die Erbschaftsteuer erneut dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorlegt.
Für Berater und Mandanten bleibt das Thema Nachfolge damit spannend.
Service: Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zu diesem Thema oder konkreten Fragen zur Nachfolgeplanung und Gestaltung sowie für einen persönlichen Besprechungstermin mit Ihnen und Ihren Mandanten zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner:
Dirk Hofmann, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon: 02271-98640
E-Mail
Mustervertrag Cash-GmbH
Den Muster-Vertrag einer Cash-GmbH nebst Einbringungsvertrag für Barvermögen und anschließender Anteilsschenkung bietet der VSRW Verlag, Bonn in Kooperation mit der Kanzlei Schneck, Hofmann & Partner zum Preis von 19,80 EUR an.
Fordern Sie die Musterverträge bitte per eMail an E-Mail unter Verwendung des Stichworts „Mustervertrag Cash-GmbH“ an.

Weitere Berater-Informationen

Weitere Info-Materialien zur Änderung des ErbStG mit dem JStG 2013 und der Cash-GmbH erhalten Sie ebenfalls kostenfrei über die Redaktionshotline des vsrw Verlags, Bonn. Bitte senden Sie eine eMail an E-Mail unter Verwendung des Stichworts „Info-Material Cash-GmbH“.

Abrufbar sind:

- Beiladungsbeschluss BFH vom 05.10.2011,
- Begründung Bundesrat (Bundesdrucksache 302/12).

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