(openPR) Die beratende Bank kann aus den bisherigen Kapitalanlagen und der vorhandenen Struktur des Depots des Kunden auf dessen Anlageziele und Risikobereitschaft schließen und auf dieser Grundlage Kapitalanlagen empfehlen. Die Erstellung eines neuen Risikoprofils ist nicht notwendig.
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 03.02.2012 die Klage der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Bank wegen Fehlberatung abgewiesen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, die Bank habe ihr den Kauf von Zertifikaten mit einem hohen Verlustrisiko empfohlen, obwohl sie eine sicherheitsorientierte und konservative Anlagestrategie verfolgen wollte. In der Vergangenheit hatte sie aber bereits in solchen Zertifikaten investiert und Gewinn gemacht, diesmal jedoch mit der wiederholten Investition Verluste erlitten.
Das Gericht stufte die erfolgten Anlageberatungen als anlagegerecht ein. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten sind einzelfallabhängig. Der Anlageberater darf dem Kapitalanleger keine beliebige Geldanlage empfehlen. Entscheidend für eine anlagegerechte Beratung sind zum einen der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, zum anderen aber auch die allgemeinen Risiken, wie zum Beispiel die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes. Auch spezielle Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben spielen eine Rolle.
Insbesondere ist aber auch das bisherige Anlagerverhalten der Klägerin von Bedeutung. Die Klägerin hatte schon zuvor in Zertifikate mit erhöhtem Risiko investiert. Sie war somit eine erfahrene Anlegerin und auch bereit, in Produkte zu investieren, die ein Verlustrisiko aufweisen. Wenn die Klägerin ihre Anlagestrategie im Vergleich zu früheren Wertpapiergeschäften geändert haben sollte, hätte sie dies dem Anlageberater mitteilen müssen, was im vorliegenden Fall nicht geschah. Die Bank muss nicht bei jedem neuen Angebot ein neues Risikoprofil des Kunden erstellen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.2012, Az. 19 U 177/11










