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Bessere Chancen für die Unternehmenssanierung

Bild: Bessere Chancen für die Unternehmenssanierung
Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei SH+C
Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei SH+C

(openPR) Mit mehreren Änderungen im Insolvenzrecht sollen bessere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren geschaffen werden.

„Viele Länder kennen seit jeher eine Insolvenzkultur, in der die Erhaltung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht. Bei uns bekannt ist zum Beispiel die amerikanische ´Chapter 11´ -Regelung, die dort zahlreichen Unternehmen einen Neustart ermöglicht hat“, sagt Diplom-Kaufmann Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der Münchner Kanzlei SH+C. In Deutschland hat das Insolvenzverfahren dagegen bisher meistens einen Liquidationscharakter - aus den vorhandenen Resten sollen noch möglichst viele Gläubigerforderungen befriedigt werden.

„Einen großen Schritt zu einem erhaltenden Insolvenzverfahren, bei dem die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens im Vordergrund steht, soll nun das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gehen, das im Wesentlichen am 1. März 2012 in Kraft getreten ist“, erläutert SH+C-Experte Hempe. Die darin enthaltenen Änderungen der Insolvenzordnung stärken sowohl die Gläubigerseite als auch den Schuldner. Vier wichtige Änderungen enthält das Gesetz:

• Schutzschirmverfahren: Ein Schuldner hat nun bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten in einer Art Schutzschirmverfahren unter Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Das Gericht soll nicht nur in der Regel den vom Schuldner vorgeschlagenen Verwalter als vorläufigen Sachwalter einsetzen, auf Antrag ist das Gericht auch verpflichtet, Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner zu untersagen oder vorläufig einzustellen. Zudem darf es im Schutzschirmverfahren weder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen noch den Schuldner in der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen einschränken.

• Ausbau und Straffung des Planverfahrens: Im Rahmen des Planverfahrens können künftig als Sanierungsinstrument auch Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden („Debt-Equity-Swap“). Die Einbindung dieses Instruments in die Insolvenzordnung verbessert die Sanierungschancen, da Widerstände von Altgesellschaftern überwunden werden können. Durch eine moderate Beschränkung der Rechtsmittel gegen die Planbestätigung sollen einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

• Stärkere Gläubigerautonomie: Künftig wird das Gericht in Insolvenzverfahren über Unternehmen, deren Betrieb noch nicht eingestellt ist und die eine bestimmte Unternehmensgröße und damit eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (gemessen an ihrem Umsatz, der Arbeitnehmerzahl und der Jahresbilanzsumme), verpflichtet, einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzuberufen. Dieser Ausschuss hat ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung. Befürwortet der Gläubigerausschuss einhellig die Anordnung einer Eigenverwaltung, soll das Gericht daran gebunden sein. Auch bei der Auswahl und Bestellung des Insolvenzverwalters wird der vorläufige Gläubigerausschuss eingebunden. Die Beteiligung der Gläubiger wird aber nicht nur zeitlich vorverlagert. Vorgaben des Ausschusses zur Person des Verwalters sollen für den Richter unter bestimmten Umständen bindend sein. Einigen sich alle Mitglieder auf einen Verwalter, soll das Gericht den Vorgeschlagenen nur ablehnen können, wenn er offensichtlich ungeeignet ist.

• Vollstreckungsschutz nach Verfahrensaufhebung: Um zu vermeiden, dass Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden und erst nach Abschluss des Planverfahrens geltend gemacht werden, die Finanzplanung nachträglich stören, hat der Schuldner künftig die Möglichkeit, bei Vollstreckungsversuchen nach der Verfahrensaufhebung Vollstreckungsschutz durch das Insolvenzgericht zu erhalten, wenn die geltend gemachte Forderung die Durchführung des Insolvenzplans gefährdet. Zudem werden die Verjährungsfristen für verspätete Forderungen verkürzt: Ansprüche, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind und mit denen deshalb nicht zu rechnen war, verjähren künftig in einem Jahr.

„Das ESUG mit diesen vier Änderungen ist nur die erste Stufe eines dreistufigen Plans zur Reform des Insolvenzrechts“, erläutert SH+C-Wirtschaftsprüfer Hempe weiter. Das Bundesministerium der Justiz hat im Februar schon den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen“ vorgelegt. Diese zweite Stufe bringt in erster Linie Verbesserungen im Verbraucherinsolvenzverfahren, betrifft in einem Punkt aber auch Unternehmen. Lizenznehmer sollen nämlich die Möglichkeit erhalten, die Lizenz auch in der Insolvenz des Lizenzgebers weiter zu nutzen.

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