(openPR) Bei Online-Auktionen sollte unbedingt eindeutig darauf hingewiesen werden, ob es sich um ein Originalprodukt oder um eine Nachbildung handelt. Das gilt insbesondere auch für Privatleute. Nur so können horrende Nachzahlungen und langwierige Gerichtsstreits sicher vermieden werden. Und zwar gerade auch wenn die Privatperson nichts „Böses“ im Schilde geführt hatte. Darauf weist das Onlineportal www.anwaltssuche.de hin.
Ein aktueller Fall, der jede Privatperson betreffen könnte: Die Beklagte hatte auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion ein Handy angeboten. Sie fügte ein Foto bei, bezeichnete dieses als „Vertu Weiss Gold“. Startpreis war 1 Euro ohne Festlegung eines Mindestpreises. Im Beschreibungstext war folgendes zu lesen:
"Hallo an alle Liebhaber von Vertu Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten."
Der (spätere) Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 Euro ab und erhielt für 782 Euro den Zuschlag. Die Annahme dieses Handys verweigerte er jedoch mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Er verklagte die Verkäuferin auf Zahlung von 23.218 Euro Schadensersatz. Seine Grundlage: ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys koste 24.000 Euro, abzüglich des Kaufpreises von 782 Euro blieben noch 23.218 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Ausgang des Falles ist noch offen
Der Fall ist gerichtlich noch nicht entschieden. Generell streiten sich die Gerichte um die Frage, ob aus der Beschreibung des Artikels, dem Foto und dem Startpreis von 1 Euro für den späteren Käufer ersichtlich werden konnte, ob es sich um ein Original oder um eine Nachbildung handelte.
Tipps für private Online-Verkäufe
Wie der obige Fall nun letztlich entschieden wird, kann nicht mit Gewissheit gesagt werden. Und das ist genau der Punkt: Denn es stellt sich natürlich die Frage, was man als privater Online-Verkäufer tun kann, um nicht in einen ähnlichen Fall verwickelt zu werden.
Generell gilt: Je eindeutiger die Beschreibung, desto weniger Missverständnisse können auftreten. Der obige Rechtsstreit hätte vermutlich vermieden werden können, hätte die Verkäuferin das Wort „Original“ bzw. „Nachbildung“ hinzugefügt. Dieses wichtige Produktkriterium sollte nicht nur im Beschreibungstext, sondern am besten auch gleich in der Überschrift enthalten sein. Sollte man das Produkt selbst als Originalprodukt erworben haben, ist es sinnvoll, entsprechende Belege beizufügen.
Auch der Käufer hätte im obigen Fall natürlich nachfragen können, ob es sich wirklich um ein Original handelt und entsprechende Belege einfordern können.
Abschließender Tipp: Egal ob als Verkäufer oder Käufer - wer sich in einer ähnlichen Situation befindet, sollte möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt aufsuchen. So können die Kosten vermutlich im Rahmen gehalten, ein Gerichtsverfahren durch eine außergerichtliche Einigung eventuell ganz vermieden werden.
Quelle: Redaktion www.anwaltssuche.de (Urteil: BGH - VIII ZR 244/10)













