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Firmengründung Offshore

16.04.201209:33 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung

(openPR) Grundlegende Betrachtungsweisen zu einer Offschore Firmengründung
Wer sich mit der Gründung einer Offshore Gesellschaft beschäftigt, sollte grundlegende Begriffsbestimmungen des internationalen Steuerrechts kennen. Nur so ist der Mandant davor geschützt auf mutmaßliche Spezialisten hereinzufallen und/oder davor geschützt, dass eine Firmengründung im Ausland nicht zu Steuerfalle wird. In den meisten Fällen muss es darum gehen, die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern. Bei Firmengründungen in sogenannten Steueroasen-Ländern (z.B. Cayman Islands, Seychellen, Belize usw..), ist diese Annahme jedoch nur dadurch zu verhindern, wenn im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (ausreichend Substanz-Escape, keine Briefkastenfirma), die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Sitzstaat belegen ist (kein Nominee- oder inaktiver Treuhand-Direktor), ein wirtschaftlicher Grund vorliegt und die geschäftlichen Aktivitäten nachweibar im Sitzstaat realisiert werden. Grundlage sind hier die Missbrauchsregeln (Gesetze zur Verhinderung der Steuerflucht) der meisten Industriestaaten, allen voran Deutschland und die meisten EU-Staaten.



Anders ist die Angelegenheit bei Firmengründungen in der EU durch EU-Ansässige zu sehen. Stichworte sind: Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit (EU-Rechtsschutz), keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung usw.
Auch im DBA-Sachverhalt (Land der Betriebsstätte und Land des Gründers/Gesellschafters unterhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen) sind die Anforderungen geringer als im Nicht-DBA-Sachverhalt.
Firmengründung Offshore: Die gewollte rechtswidrige Zwischengesellschaft
Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten. Dennoch wünschen Mandanten häufig ganz bewusst die Einrichtung einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft z.B. auf Belize, BVI, den Cayman Islands oder auf Panama. In einem solchen Fall sind Vorkehrungen zu treffen, die das Entdeckungsrisiko minimieren oder ausschließen. Als internationale Steuerkanzlei mit profunden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht und Offshore-Firmengründungen können wir solche Voraussetzungen entsprechend schaffen.

Ihre deutschsprachigen Rechtsanwälte, Steuerberater und Management Consultants für Ihre rechtssichere Offshore Firmengründung auf den Seychellen. Herzlich willkommen in der Offshore Steueroase No. 1. http://www.firmengruendung-offshore.com

Ganz wichtig ist auch im Netz, dass man sicher surft!
Das weltweite Netz hat viel zu bieten, keine Frage. Beim Besuch von Websites hinterlassen Surfer aber unsichtbare Spuren. Datenhändler sammeln die Spuren und verkaufen sie. Auf anderen Websites lauern Viren und Trojaner. Auf folgender Seite wird Ihnen gezeigt, wie Sie sicher surfen können. http://www.steuerhinterziehung-erfolg.com/sicher-surfen.html

-Was bedeutet Offshore Firmengründung?
Hier gibt es keine jur. Definition. Zunächst ist allgemein gemeint, dass eine Firmengründung in einem Niedrigsteuerland außerhalb des Ansässigkeitsstaates des Mandanten (Offshore) realisiert wird. Dabei kennen bestimmte Niedrigsteuerländer den Unterschied zwischen einer Onshore- und einer Offshore-Gesellschaft. Offshore Gesellschaften (exempt Companies) sind dabei Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen bzw. Einkünfte realisieren und daher steuerfrei gestellt werden. Innerhalb der EU sind Offshore-Gesellschaften laut dieser Definition nicht mehr erlaubt. Länder, die früher entsprechende Regelungen hatten (z.B. Zypern) bieten die Gründungen von Offshore Gesellschaften nicht mehr an.
-Offshore Firmengründung: Was ist eine Hinzurechnungsbesteuerung? (CFC Regelungen)
Viele Länder kennen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland z.B. §§7-14 AStG (Deutsches Außensteuergesetz), zentral §8 AStG: Hat ein Deutscher beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland (unter 25% Körperschaftssteuer) und generiert diese Auslandsgesellschaft nur passive Einkünfte gemäß AStG, so wird der Gewinn (Dividende=Ertrag nach Besteuerung im Sitzstaat) dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, also Besteuerung mit Einkommenssteuer und nicht 25%tige Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren, sofern natürliche Person.

Innerhalb der EU ist diese Praxis allerdings rechtswidrig, die innerstaatlichen Gesetze der Länder wurden entsprechen angepasst.
-Firmengründung Offshore: Welche Vorteile haben EU-Sachverhalte (Firmengründungen in der EU durch EU Ansässige)?
Dazu lesen Sie mehr in der nachfolgenden Ausführung auf dieser Seite und/oder in unseren Exposees. Stichworte sind: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung von Dividenden zwischen EU Kapitalgesellschaften), Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, weniger Substanz Escape erforderlich als im Nur-DBA-Sachverhalt oder Nicht-DBA-Sachverhalt, keine Umkehr der Beweislast u.v.m..

-Firmengründung Offshore: Was hat es mit dem G20 Abkommen, Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, Umkehr der Beweislast auf sich?
Auch dazu lesen Sie unten mehr und/oder in unseren Exposees. Grundsätzlich kennen fast alle Industriestaaten, auch die Schweiz, Gesetze und Regelungen zur Verhinderung der Steuerflucht. Allgemein kann man ausführen, dass die Annahme des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und ggf. die Umkehr der Beweislast (der mutmaßlich Steuerflüchtige muss beweisen, dass es sich nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft/reine Scheingesellschaft handelt) immer dann eintritt, wenn der Steuerpflichtige ein Bezug zu einer Auslandsfirma in einem sogenannten Steueroasenland hat, wobei zentral Länder ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat des Mandanten gemeint sind und/oder Länder, die keine Auskunftsvereinbarungen gemäss OECD-Standard gezeichnet haben (die sogenannten unkooperativen Länder). Deutschland kennt in diesem Kontext besonders resk. Regelungen durch den §42 AO und/oder dem Deutschen Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Damit soll die Steuerflucht in sogenannte Steueroasenländer (Kein DBA mit Deutschland, Niedrig-oder Nullsteuerländer) verhindert oder unattraktiv gemacht werden. Andere Länder haben vergleichbare Regelungen oder es stehen vergleichbare Regelungen vor dem Abschluss.

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