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Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten

01.02.201212:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten
Steuerberater VES
Steuerberater VES

(openPR) Wir hatten in unserem Beitrag vom 15.07.2011 berichtet, dass Prozesskosten steuerlich absetzbar sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hierzu hat nunmehr das Bundesfinanzministerium einen Nichtanwendungserlass erteilt ! Das bedeutet, dass das Bundesfinanzministerium dieses Urteil nicht anerkennt, weil der Verwaltung für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Instrumente zur Verfügung stehen würden. Wieder mal ein Fall, dass ein für den Gesetzgeber ungünstiges BFH-Urteil durch einen Nichtanwendungserlass "ausgebremst" wird.

Ergebnis :
Zivilprozesskosten sollten in der Steuererklärung auf jeden Fall weiterhin als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Bei Ablehnung durch das Finanzamt ist Einspruch einzulegen. Bei ablehnender Einspruchsentscheidung ist dann eine Klage beim Finanzgericht anzustrengen. Da der Nichtanwendungserlass nur die Finanzverwaltung bindet, aber nicht die Finanzgerichtsbarkeit ist davon auszugehen, dass man dann spätestens beim Finanzgericht doch noch zum gewünschten Ziel gelangt.
Die Kosten trägt dann die Staatskasse.

(BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 - S 2284/07/0031: 002).

Bünde und Osnabrück, im Februar 2012
Dipl. Betriebswirt Steuerberater Roger Erdbrügger
VES Voigt & Erdbrügger Steuerberatungs GmbH & Co KG

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