(openPR) Gemäß der europäischen Chemikalienverordnung REACH (1907/2006) Artikel 33 müssen Lieferanten von Erzeugnissen, also Hersteller, Importeure oder Händler ihre Abnehmer über s.g. besorgniserregende Stoffe in den Erzeugnissen unaufgefordert informieren. Aber auch Verbraucher haben das Recht auf diese Informationen. Auf Anfrage erhalten Sie Informationen kostenfrei innerhalb von 45 Tagen.
Als Erzeugnis definiert sind alle Artikel für den die Form und nicht die Zusammensetzung maßgeblich für die Funktion entscheidend ist. Ein Erzeugnis kann also sowohl eine Schraube, ein Klavier, ein Pullover, ein Großrechner oder ein Auto sein.
Die Liste dieser Stoffe wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) stetig erweitert. Seit dem 20.Juni 2011 umfasst sie 53 Stoffe. Aber bereits am 20. August wurden wieder weitere 20 Stoffe für die Aufnahme in die Kandidatenliste von der ECHA vorgeschlagen. Betroffen sind jeweils Stoffe die Krebserregend, Erbgutverändernd, toxisch für die Fortpflanzung sind oder andere besorgniserregende Eigenschaften haben.
Stetige Kommunikation entlang der Liefer- und Beschaffungskette muss sichergestellt werden um die Verpflichtungen definieren und einhalten zu können.
Informationen und Links zu den Verpflichtungen des Artikels 33 finden Sie hier:
http://www.kl-cc.de/?id=1841











