(openPR) Kaisersesch, 25. August 2011. Das Landgericht Düsseldorf bestätigt die Verletzung des Megaloc-Patentes durch die Välinge 5G-Ausführungsformen „bow shaped tongue“ und „bristle tongue“.
Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner am 28. Juli 2011 verkündeten Entscheidung (Aktenzeichen 4 O 92/10) gegen die ter Hürne GmbH & Co. KG u.a. – einen Lizenznehmer der Välinge 5G-Ausführungsform – festgestellt, dass Fußbodenpaneele, die unter Verwendung eines Välinge 5G-System als Fold-Down verlegt werden – unabhängig davon, ob ein „bow shaped tongue“ oder „bristle tongue“ genanntes Verriegelungselement zum Einsatz kommt –, das Megaloc-Patent EP 1 415 056 B1 der Classen-Gruppe verletzen.
Mit der Entscheidung hat das Landgericht seine früheren rechtskräftigen Urteile vom 18. Oktober 2007 (4a O 265/06) gegen Välinge und vom 31. Juli 2007 (4b O 266/06) gegen einen anderen Välinge-Lizenznehmer bestätigt, in welchem seinerzeit die „bow shaped tongue“-Version ebenfalls als Verletzung des Megaloc-Patentes angesehen wurde. Beide von Välinge entworfenen Verriegelungselemente weisen dem Urteil zu Folge eine federnde Rastlasche im Sinne des Megaloc-Patents auf.
Das Landgericht hat ferner ausdrücklich bestätigt, dass das Megaloc-Patent auch Ausführungsformen schützt, bei der das separate Verriegelungselement in einer Nut des bereits auf dem Boden liegenden Paneels vormontiert ist. Das Landgericht hat diese Beurteilung insbesondere unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Entscheidung des Europäischen Patentamtes vom 20. September 2007, mit der das Megaloc-Patent uneingeschränkt für rechtsbeständig erachtet worden ist, getroffen.
Das Landgericht hat daher die ter Hürne GmbH & Co. KG u.a. zur Unterlassung, Rechnungslegung, zum Schadenersatz, zur Vernichtung ihrer Paneele und zum Rückruf ihrer Paneele verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beklagten, die ter Hürne GmbH & Co. KG u.a., können gegen die Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.








