(openPR) Mannheim/Nürnberg, 20.07.2011
Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 01.06.2011, Az.: 24 C 647/11, entschieden, dass keine Bagatellschadensgrenze existiert, ab deren Überschreiten ein Geschädigter die Einschaltung eines Sachverständigen zur Feststellung eines Unfallschadens an seinem Kfz als erforderlich und damit ersatzfähig betrachten darf. Das Gericht schloss sich mit dieser Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth (vgl. Urteil vom 07.07.2010, Az.: 8 S 2757/10) an. Ausgangspunkt des aktuellen Urteils des AG Nürnberg war der Umstand, dass die eintrittspflichtige Versicherung aus einem Verkehrsunfall die Sachverständigenkosten nicht übernehmen wollte, da nach ihrer Ansicht der entstandene Reparaturschaden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze (ca. 750,00 €) lag. Diese Rechtsauffassung wollte der Sachverständige, der aus abgetretenem Recht klagte, nicht hinnehmen. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Beauftragung eines Sachverständigen ist nämlich auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständlich und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt, so das AG Nürnberg. „Wir hoffen sehr, mit dieser rechtskräftigen Entscheidung des AG Nürnberg ein wegweisendes Urteil zur Bagatellschadensgrenze erstritten zu haben“, so Rechtsanwalt Marcus Kaiser.


















