(openPR) Bad Homburg, 09.02.2011 – Die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte wurde für das Jahr 2010 zum letzten Mal ausgegeben. Zurzeit erfolgt die Umstellung zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs auf ein elektronisches Verfahren. Unternehmen wie All Service 4 you GmbH, die Personal im großen Umfang verwalten, müssen in der Übergangsphase einige Änderungen beachten und stellen sich momentan intensiv auf die neuen Bestimmungen ein.
In Zukunft können Arbeitgeber die benötigten Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ihrer Mitarbeiter über eine zentrale Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern abrufen. Da sich die Einführung des neuen Systems bis 2012 verzögert, gelten für 2011 besondere Übergangsregelungen. Die Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 wird weiter benutzt, wobei Eintragungen auf der Steuerkarte für das Folgejahr übernommen werden.
„Wenn die Umstellung auf das neue elektronische System wie geplant abläuft, kann die Abfrage der Steuerdaten bei den Finanzbehörden dem Arbeitgeber die Arbeit erleichtern. Der Arbeitgeber muss nicht mehr auf die Steuerkarte der Mitarbeiter warten, sondern kann alle notwendigen Daten unter Angabe der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers sofort online abrufen. Probleme können sich ergeben, wenn Arbeitnehmer bei einer neuen Anstellung nicht über ihre steuerliche Identifikationsnummer verfügen. Welche weiteren Entwicklungen das System mit sich bringt, können wir zurzeit nicht abschätzen“, so Dorothee Röckinghausen, geschäftsführende Gesellschafterin der All Service 4 you GmbH, Dienstleisterin für Controlling, Personalwesen, Finanz- und Rechnungswesen, Fuhrpark-Management sowie Marketing.
Die neuen Regelungen für die Zukunft
Die Umstellung der Lohnsteuerberechnung auf ein zentral verwaltetes elektronisches System birgt insbesondere in der Übergangsphase 2011 sowohl Vor- als auch Nachteile. Im Einzelnen haben die Arbeitnehmer die steuerliche Pflicht, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Steuerklasse ändern zu lassen, wenn die Faktoren auf der Steuerkarte von den Verhältnissen ab dem 01. Januar 2011 abweichen. Zudem müssen Änderungen vorgenommen werden, wenn 2010 die Steuerklasse II angesetzt wurde und 2011 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbeitrags für Alleinerziehende entfallen. Korrekturen müssen dagegen nicht eingetragen werden, wenn der Freibetrag oder ein anderer Eintrag aus dem Jahr 2010 von den Verhältnissen im Jahr 2011 zu Gunsten des Arbeitnehmers abweicht. Achtung ist allerdings geboten, wenn Freibeträge von 2010 auf 2011 gekürzt werden. Eine versäumte Änderung kann zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung 2011 entstehen. Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, muss der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen. Eine Ausnahme gilt für Auszubildende, die in der Regel keine Ersatzbescheinigung benötigen. Der Arbeitgeber braucht die steuerliche Identifikationsnummer, um den Auszubildenden nach Steuerklasse I zu besteuern.







