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Insolvenzverwalter Reuss stellt selbst Insolvenzantrag

Bild: Insolvenzverwalter Reuss stellt selbst Insolvenzantrag

(openPR) Von Prof. Dr. Wolfgang Portisch
Auch Insolvenzverwalter selbst können in die Insolvenz geraten. Dies klingt paradox, kommt jedoch häufiger vor als gedacht. Aktuell steht der Fall des Insolvenzverwalter Reuss im Fokus der Presse. Dieser Verwalter sanierte und veräußerte einst renommierte Firmen wie TelDaFax, den Eishockeyclub Bad Nauheim oder die Allgemeine Leasing. Jetzt musste Reuss selbst wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag für seine Firmen stellen.



Was sind die Ursachen dieser Problematik?
Insolvenzverwalter haben die Aufgabe, Firmen nach dem Insolvenzantrag zu sanieren sowie bestmöglich für die Gläubigergemeinschaft zu verwerten. Dies erfordert ein hohes Maß an rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Know how. Dazu gehört nicht nur die Einführung eines professionellen Rechnungswesens und Controllings in der insolventen Firma. Auch die eigene Firma – die Insolvenzverwalterkanzlei – ist nach hohen betriebswirtschaftlichen Standards zu führen. Dies erfolgt in der Praxis jedoch nicht immer.

So betreuen einige Kanzleien große Firmen mit hohen Vermögenswerten und haben selbst die Steuerung ihres eigenen Betriebs nicht im Griff. Ein konsequentes Kanzleicontrolling wird selten durchgeführt. Die Steuerung erfolgt nicht immer mit betriebswirtschaftlichen Methoden, Kennzahlensystemen und integrierten Planungs-Tools. Oft wird selbst nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, obwohl ein umfassender Betrieb unterhalten wird, der eine umfassende Berichterstattung mit Jahresabschluss erfordert.

Nicht nur das eigene Controlling bleibt häufig auf der Strecke. Auch das Controlling im einzelnen Insolvenzverfahren läuft nicht immer optimal. Meist gelingt nur großen Insolvenzverwalterkanzleien mit angeschlossen betriebswirtschaftlichen Einheiten oder integrierten Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern eine professionelle Unternehmenssteuerung der einzelnen Unternehmensinsolvenz. Dies ist jedoch umso wichtiger, je geringer die Bereiche Finanzen und Controlling im betreuten Insolvenzfall funktionieren bzw. funktioniert haben. Denn eine fehlende Steuerung ist häufig der Grund für den Insolvenzantrag. Denn wenn Steuerungssysteme nicht existieren oder versagen, dann werden wirtschaftliche Fehlentwicklungen nicht sichtbar und die Führung erfolgt aus dem Bauch heraus. Im heutigen konkurrenzintensiven Wirtschaftsgeschehen verschwinden diese Firmen vom Markt und stellen daher Insolvenzantrag.

Wie ist eine Insolvenzkanzlei professionell zu führen?
Die Führung einer professionellen Insolvenzverwalterkanzlei erfordert eindeutig betriebswirtschaftliches Know how: Dazu ist ein internes Berichtswesen zu installieren. Ein Risikomanagement ist notwendig. Robuste Steuerungsprozesse sind zu implementieren, damit Insolvenzfälle einheitlich und mit einem hohen Standard begleitet werden. Eine separate Kontenplanung ist zu führen, für jeden einzelnen Insolvenzfall ist dazu eine Systematik aufzubauen, je nach Größe und Komplexität des Falls.

Die einzelnen Insolvenzfälle sind mit Kennzahlensystemen und einem Berichtswesen zu führen. Aber auch in der Gesamtheit sind Reportingsysteme für alle Insolvenzfälle einer Kanzlei zu entwickeln. Die Verwalter selbst sollten eine einwandfreie Bonität aufweisen und Transparenz für externe Stakeholder wie Gläubiger im Einzelverfahren aber auch für die Stabilität seiner Kanzlei herstellen.

Wie lassen sich diese Elemente von Insolvenzgerichten überwachen?
Insolvenzgerichte vergeben nicht nur die Insolvenzmandate, sie haben auch die Aufgabe den Insolvenzverwalter im Einzelfall bei seiner Tätigkeit zu überwachen. Jedoch kann dies bei einer Vielzahl der Unternehmensinsolvenzen aus Kapazitätsgründen häufig nicht sichergestellt werden. Aus diesem Grund sollte im Vorfeld der Bestellung eines Insolvenzverwalters geprüft werden, ob dieser seine eigene Kanzlei professionell führt und in der Lage ist, den kritischen Unternehmensfall optimal zu begleiten. Ein erteiltes Zertifikat, wie unter anderem die auf Insolvenzverwalterkanzleien spezialisierte InsO 9001, kann dies nach außen signalisieren und dem Insolvenzgericht Arbeit ersparen.

Wie unterstützt hierbei eine Zertifizierung nach InsO 9001:2010?
Insolvenzkanzleien, die sich freiwillig einer Zertifizierung unterziehen, sind auch bereit, ihren Betrieb und ihre Abläufe offenzulegen. Zeigen sich in der Begutachtung Einschränkungen in der Kanzleiführung und bei den Prozessen in operativen wie auch in strategischen Entscheidungsbereichen, wird das Zertifikat versagt beziehungsweise muss der Betrieb nacharbeiten. Probleme werden damit offensichtlich und im Optimalfall bereinigt. Dies dient der Insolvenzkanzlei grundsätzlich zur Gestaltung und Absicherung der Arbeitsabläufe und setzt mit dem erteilten Zertifikat ein positives Zeichen nach außen.

Während bei den Zertifizierungen die ISO 9001 jedoch ohne inhaltliche Vorgaben auskommen muss, weil sie branchenübergreifend eingesetzt wird, verlangt die InsO 9001, die nur für Insolvenzverwalterkanzleien erhältlich ist, die konkrete Umsetzung klarer Vorgaben. Gerade der Fall Reuss lenkt die Aufmerksamkeit auf die InsO 9001-Teilaspekte des Verfahrens- und Kanzleicontrollings, die ordentlich ausgeführt genau diese Forderungen umsetzen, die weiter oben erhoben wurden: Internes Berichtswesen, Betriebswirtschaftliche Steuerung der Kanzlei und des Verfahrens, Kostenplanung, Rechnung und Kontrolle in der Kanzlei, Ordnungsgemäße und aktuelle Buchführung sowie Bonitätsauskünfte.

Betrügerische Absichten unterlaufen Regelungen. Auch eine InsO 9001 kann dies nicht vollständig ausschließen. Aber die Wahrscheinlichkeit, dass es dazu kommt, wenn die externe Begutachtung der Kanzlei im 4-Augen-Prinzip der Regelfall ist (durch eine fachlich versierte Konformitätsstelle und zusätzlich eine akkreditierte Zertifizierungsstelle), sinkt deutlich. Insolvenzgerichte sollten Zertifizierungen wie die InsO 9001 daher ebenfalls als festes Auswahlkriterium für die Vergabe von Verfahren mit einbeziehen. Ein Zertifikat bietet kontinuierliche Prozesssicherheit und Kontrolle und damit die Möglichkeit einer Trennung in gut und in nicht einwandfrei geführte Kanzleien. Wird die Zertifizierung als Muss-Kriterium bei der Verfahrensvergabe gefordert, lassen sich Negativfälle wie der Fall der Insolvenzkanzlei Reuss, die einen Insolvenzantrag in eigener Sache stellte, künftig sicherlich eindämmen wenn nicht sogar komplett vermeiden. Dies verbessert auch die Außenwirkung der Insolvenzgerichte und sorgt dafür, dass die Vermögenswerte der Gläubiger künftig in allen Fällen sorgfältiger betreut werden.

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