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BDP begrüßt Entscheidung im „Brokkoli-Fall“

10.12.201015:39 UhrVereine & Verbände

(openPR) Konventionelle Züchtungsverfahren sind nicht patentierbar

Bonn, 10. Dezember 2010. Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hat ihre Entscheidung in den Fällen „Brokkoli und Tomate" veröffentlicht. Danach wurde bestätigt, dass es sich bei den beanspruchten Zuchtverfahren um im Wesentlichen biologische Verfahren handelt, die nicht patentierbar sind. Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e. V. (BDP) begrüßt diese Grundsatzentscheidung ausdrücklich, nach der Züchtungsverfahren nicht patentierbar sind, wenn Sie auf Kreuzungsschritten beruhen, die das gesamte Genom umfassen. Konventionelle Verfahren der Pflanzenzüchtung werden in Zukunft weiterhin frei von Patenten bleiben. Auch die „Garnierung“ solcher Verfahren mit vor- oder nachgelagerten technischen Hilfsmitteln führt nicht zur Patentfähigkeit des Grundverfahrens.

„Die Pflanzenzüchter sind in ihrer Forderung bestätigt worden, dass konventionelle Züchtungsverfahren nicht patentierbar sind. Die Entscheidung des Europäischen Patentamtes ist ein Meilenstein, um auch zukünftig Innovation und Züchtungsfortschritt sicherzustellen“, erklärt Dr. Carl-Stephan Schäfer, Geschäftsführer des BDP. Der Verband hatte bereits in der Vergangenheit gefordert, dass die Kombination von biologischen Kreuzungs- und technischen Selektionsschritten nicht patentierbar sein darf.

Das Europäische Patentamt steuert mit dieser Entscheidung in die richtige Richtung. Die Schnittstelle zwischen Sorten- und Patentschutz wird nun klarer definiert. „Da der Schutz geistigen Eigentums essenziell für Innovation in der Pflanzenzüchtung ist, begrüßen wir, dass rein technische Erfindungen weiter patentfähig bleiben“ so Schäfer abschließend.

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