(openPR) Arbeitsschutz ist ein zentrales, gesellschaftliches Thema. Häufig vernachlässigt oder auf das Mindeste reduziert ergeben sich für den Unternehmer (oder dessen Sicherheitsbeauftragten) nicht unerhebliche Haftungsrisiken. Bei schuldhaften Versäumnissen drohen oft auch strafrechtliche Konsequenzen. Das Arbeitsschutzgesetz, sowie die Berufsgenossenschaftlichen Verordnungen (BGV) in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung stellen eine besondere Herausforderung dar, der sich alle Unternehmer stellen müssen.
Neben der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), die jedem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss, sind zum Beispiel auch Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre sichere Gebrauchstauglichkeit hin zu überprüfen. Die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben, sind Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, der § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV). Bei der Gefährdungsbeurteilung sind zusätzlich Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).
Auch die Lagereinrichtungen und Regalanlagen sind per Definition Arbeitsmittel, somit unterliegen auch diese den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Lagerbetreiber sind gehalten, neben dem Betriebssicherheitsgesetz die ergänzenden bzw. konkretisierenden Bestimmungen der „Berufsgenossenschaftlichen Regel“ BGR 234 (Lagereinrichtungen und Geräte) zu beachten (die bereits 1988 eingeführt wurde, und die ZH1/428 von 1978 ersetzt). Bereits in der BGR 234 ist eine jährliche Sachkundigenprüfung verbindlich vorgeschrieben.
Da alle vorgenannten Bestimmungen nur sehr „weiche“ Formulierungen hinsichtlich der Einschätzung der Betriebssicherheit verwendet haben, wurde durch die DIN EN 15635 eine Norm implementiert, die unter anderem etwas konkretere Prüfkriterien (in Verbindung mit weiteren Fachnormen) bietet. Der neue europäische Norm DIN EN 15 635 legt zudem die Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest. Erstmals ist eine objektive Einschätzung der Sicherheit des Arbeitsmittels „Regal“ nun möglich. Gleichzeitig ermöglicht die Norm dem Anwender, Risiken und Auswirkungen von gefahrenträchtigen Arbeitsabläufen oder Konstruktionsschäden zu minimieren.
Recherchiert man in der einschlägigen Literatur zur rechtlichen Relevanz technischer Normen, so wird die juristische Meinung vertreten, dass technische Normen privater Normungsinstitute keine Rechtsnormen sind, sondern rechtlich unverbindliche technische Regeln mit der Bedeutung von Empfehlungen (die allerdings eine rechtliche Bedeutung erlangen können).
Das Normungsverfahren ist in der Regel so organisiert, dass alle interessierten Kreise und die Öffentlichkeit beteiligt werden. Normen werden von Gerichten als Bewertungsmaßstab herangezogen, wo es um die haftungsrechtliche Zurechnung von Schäden geht, die durch die Herstellung, Errichtung oder Verwendung technischer Anlagen oder Geräte verursacht worden sind. Im Allgemeinen verneine die Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch, wenn die einschlägigen technischen Normen beachtet worden sind. Entsprechend dem BGH Urteil vom 14. Mai 1998, VII ZR 184/97 hat eine DIN jedoch keine Rechtsnormqualität.
Gleichzeitig bleibt festzustellen, dass den Normenausschüssen, in denen die Normen "gemacht" werden, in der Regel unter anderem auch (oder gerade) Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen angehören, die deren Interessenstandpunkte einbringen und das es sich dabei durchaus auch um Intentionen interessierter Kreise handelt, die eine bestimmte Einflussnahme auf das Marktgeschehen bezwecken (vergl. "Meersburg-Urteil", Bundesverwaltungsgericht AZ 4 C 33 - 35183, 22. Mai 1987).
Der Lagerbetreiber ist verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche an Lieferanten mitgeteilte Informationen fehlerfrei sind und die tatsächliche Praxis des Betriebs darstellen, damit die gelieferte Einrichtung den Bedürfnissen entspricht. Weiterhin ist zu beachten, dass jegliche Änderung der Abläufe, die auf das Betriebsverfahren bzw. die eingesetzte Lagereinrichtung einwirken, neue Sicherheitsanforderungen nach sich ziehen können.
Im Einzelnen sind dabei folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. Verantwortung des Betreibers:
Der Benutzer der Lagereinrichtung trägt die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Personen, die in der Nähe der Einrichtungen arbeiten. Weiterhin ist er verantwortlich für den sicheren Betriebszustand der Einrichtungen in Gebrauch. Die Betriebssicherheit von Lagereinrichtungen, die von Gabelstaplern bzw. anderen Fördermitteln bedient werden, erfordert die Anwendung von Risikoanalysen.
Hierzu gehört die Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV). Außerdem sollten bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen.
Es obliegt dem Unternehmer zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen notwendig sind, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Darüber hinaus ist es Sache des Unternehmers, nur Arbeitsmittel bereitzustellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und deren gesamte Benutzungsdauer Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV). Alle Beschäftigten (z.B. auch Fremdarbeiter) im betroffenen Arbeitsbereich sind zu unterrichten und zu unterweisen (§ 12 ArbSchG konkretisiert) bzw. (§ 9 BetrSichV). Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass vor der Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, sowie nach der Montage bzw. vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Umbau oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV) die Arbeitsmittel durch befähigte Personen (fachkundigen Person) geprüft werden..
2. Kontrollen des Betreibers:
Die Lagereinrichtung ist während der Lebensdauer regelmäßig und systematisch auf Sicherheit und speziell auf etwaige entstandene Beschädigungen zu kontrollieren. Reparaturen sind in wirksamer Weise rechtzeitig zu erledigen, dabei muss auf die ständige Sicherheit des Systems geachtet werden, denn dies ist die Grundlage der Auslegung. Im Zweifelsfall, zum Beispiel nach außergewöhnlichen Ereignissen oder nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV) ist eine Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen (fachkundigen Person) zu veranlassen ((vergl. „außerordentliche Überprüfung“ (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)). Ohnehin sind wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, oder bei Arbeitsmitteln, die zu gefährlichen Situationen führen können, Prüfungen durch befähigte Personen (vergl. TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit)) vorzusehen.
Bedienpersonen sind ausreichend für die Benutzung der Lagereinrichtung und der Bediengeräte auszubilden. Ebenso sind die Sicherheitsbeauftragten für Regalanlagen zur Durchführung der wöchentlichen Prüfungen zu autorisieren.
3. Experteninspektion (vergl. DIN EN 15635):
In Abständen von nicht mehr als 12 Monaten ist eine Inspektion von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind nachvollziehbar (z. B. Prüfbericht, Protokoll, Fotos und Skizzen) zu dokumentieren und aufzubewahren, denn im Schadensfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV).
Die Fachkunde umfasst:
• Kenntnis der fachspezifischen Ausdrücke und Fachtermini
• Kenntnis der fachspezifischen Methoden, Hilfsmittel und Werkzeuge und deren sachgemäße Verwendung.
• Kenntnis der in einem Fach behandelten Themen und Sachen (Überblick über das ganze Fachgebiet)
• Kenntnis der vom Umgang mit der Sache ausgehenden Gefahren und die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen
Anders als beim unspezifischen Begriff „Fachmann” führt die Verwendung der Begriffe Sachkundiger bzw. Fachkundiger üblicherweise zu implizit zugesicherten Leistungen und zu einklagbaren Ergebnissen, die auch strafrechtlich relevant sein können. Da aber beide Begriffe trotzdem noch unscharf sind, werden im Bereich Arbeitsschutz nur noch die Begriffe Befähigte Person, unterwiesene Person und Sachverständiger verwendet.
Im Wesentlichen gibt es zwei Kriterien, die ein Sachverständiger der logischen und praktischen Ableitung nach zu erfüllen hat:
-> Sachverständige sollten für Ihr Fachgebiet über eine fundierte Ausbildung sowie genügende berufliche Erfahrungen verfügen.
-> Sachverständige müssen in der Lage sein, ein Gutachten zu erstellen und gegebenenfalls auch mündlich verteidigen. Dies bedeutet, dass sie nicht nur sachlich und fachlich korrekt Dinge beurteilen müssen, sondern vor allem auch, dass sie in der Lage sind, fachliche Sachverhalte so zu formulieren, dass die Zusammenhänge für jeden technischen Laien, also insbesondere auch Juristen, verstanden und nachvollzogen werden können. Ein Gutachten, das diese Qualität nicht erfüllt, ist wertlos, weil es dem Gesamtauftrag nicht gerecht wird. Zu den notwendigen Voraussetzungen zählt auch die Fähigkeit sprachlich im Dialog zu argumentieren und zu überzeugen. Diese „soft skills“ sind -wenn nicht vorhanden- praktisch kaum mehr zu erlernen.
Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen haben Verfahren und Formen von Sachverständigen entwickelt, die die notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche definiert.
Die Durchführung einer Inspektion durch externe Sachverständige sollte immer schriftlich beauftragt werden. Inspektionsverträge müssen schon aus haftungsrechtlichen Gründen klare Aussagen zu den Themen Leistungsbild, Haftung und Gewährleistung enthalten.
Ingenieurbüro Schröer, Thomas Mensch, 66914 Waldmohr
September 2010
www.ibs-tme.de










