(openPR) „Daher können wir garantieren, dass der Vergütungsplan von MonaVie sowohl rechtmäßig ist als auch unseren deutschen Vertriebspartnern eine reelle finanzielle Chance bietet.“ So lautet die zentrale Aussage einer Mitteilung der „MonaVie LLC“, mit dem das US-Unternehmen am Donnerstag auf einen Blogg-Beitrag reagierte, durch den der bekannte „Branchenanwalt“ Stephan R. Schulenberg seit Dienstag, dem 24. August, für einige Aufregung in MLM-Kreisen und unter MonaVie-Distributoren gesorgt hatte. Die Vorgänge, welche die Branche, ihre Verbände und ihre Medien in den kommenden Wochen sicherlich noch beschäftigen werden, lassen aus Sicht der OBTAINER-Redaktion schon heute ein Fazit zu: „Never complain, beklage Dich nie“ – dieser weise Rat der Network-Legende Jim Rohn gilt heute noch genau so sehr wie ehemals!
Wie eng „Ups“ und „Downs“ im Network Marketing beieinander liegen, konnten die Vertriebspartner von MonaVie am Dienstag der vierten Augustwoche erleben: Am gleichen Tag, an dem der OBTAINER WORLDWIDE mit seiner Titelstory „Der Sommer von MonaVie“ erschien und somit einen ordentlichen Schwung Wasser auf die Vertriebsmühle der Firma aus Utah lenkte, bloggte die branchenbekannte Hamburger Kanzlei „Schulenberg und Schenk“ auf ihrer Webseite mlmrecht.de: „Mit Beschluss vom 24.08.2010 (Az: 3-12 O 98/10) hat das Landgericht Frankfurt am Main elementare Teile des Vergütungsplans der MonaVie LLC verboten.“ Weiter ließen die Hamburger Rechtsanwälte verlauten: „Demnach verstoßen Teile des Plans gegen das Verbot der progressiven Kundenwerbung gem. § 16 Abs. 2 UWG. Dem durch unsere Kanzlei für unsere Mandantin gestellten Antrag wurde somit im vollen Umfang entsprochen.“ Um wen es sich bei dieser „Mandantin“ handelt, teilte die Kanzlei zwar nicht mit, behauptete in ihrem Beitrag jedoch, dass bereits mit Datum vom 13. August ein gleichlautender Beschluss des Landgerichts in Frankfurt am Main gegen zwei MonaVie-Partner ergangen sei.
Offensichtlich um die Berater von Network-Firmen im Allgemeinen und jene von MonaVie im Speziellen zu verunsichern, führten die Hamburger Juristen, die in der Vergangenheit ob ihrer Abmahnpraxis zu trauriger Berühmtheit in der Network-Marketing-Szene gelangt sind, auch noch folgende Behauptung an: Damit stehe fest, dass „nicht nur das veranstaltende Unternehmen Handelnder im Sinne der Vorschrift sein kann, sondern jeder Vertriebspartner, der neue Vertriebspartner anwirbt oder dafür Werbung macht.“ Erwähnenswert fand der Autor des Blogg-Beitrags „in diesem Zusammenhang“ auch, dass es sich bei § 16 Abs. 2 UWG nicht nur um eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift handele, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründe, sondern auch um eine Strafnorm, die Verstöße mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren sanktioniere.
Das war sicherlich für manche – insbesondere für neu gewonnene – MonaVie-Partner der berühmte „Schlag in’s Kontor“. Glücklicherweise bietet der deutsche Volksmund genügend Unterstützung, um mit solchen Situationen klar zu kommen. Dazu gehört das berühmte Kind, das nicht mit der Badewanne ausgeschüttet werden will ebenso wie die Suppe, die nicht so heiß gegessen wie gekocht wird. Und so dauerte es auch nicht lange, bis die ersten Reaktionen von offizieller Seite eintrafen. Stephen Jones, MonaVies Marketing & Communications Manager, ließ schon am Mittwoch gegenüber der OBTAINER-Redaktion verlauten: „MonaVie wurde zu keinem Zeitpunkt informiert, noch wurde das Unternehmen gebeten, zu einer Gerichtsverhandlung bezüglich unseres Vergütungsplans in Deutschland Stellung zu nehmen. Unser Vergütungsplan wurde bisher weder angefochten, noch war das Unternehmen je dazu gezwungen, sich wegen derartiger Unterstellungen an ein Gericht zu wenden.“
Das Unternehmen „MonaVie LLC“ hat, Stephen Jones zufolge, keinerlei Kenntnis, dass sich irgendwelche Vertriebspartner von MonaVie derzeit in Deutschland vor Gericht verantworten müssen. „Meiner Erfahrung nach kommunizieren unsere Vertriebspartner offen mit uns als Unternehmen, um uns über etwaige Probleme zu informieren, so dass wir auftretenden Schwierigkeiten schnell entgegenwirken können. Ich muss stark anzweifeln, dass einer unserer Vertriebspartner je in einen Gerichtsstreit verwickelt war und uns NICHT darüber informiert hat“, zeigte Jones sich sicher: „Wenn MonaVie einen neuen Markt erschließt, investiert das Unternehmen große Anstrengungen und viel Zeit und arbeitet eng mit regionalen Rechtsvertretern zusammen, um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von MonaVie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.“ Außerdem werde der Vergütungsplan von MonaVie derzeit in mehr als 16 Ländern in aller Welt angewendet, ohne dass je rechtliche Bedenken geäußert worden seien.
So war es wenig verwunderlich, dass sich MonaVie schon wenig später mit einem offenen Brief unter dem Titel „MonaVie Deutschland: Fundierter Vergütungsplan“ nicht nur an die Presse, sondern vor allem und in erster Linie auch an seine Vertriebspartner wandte. In diesem Brief heißt es wörtlich: „Wir fühlen uns dem deutschen Markt verpflichtet und freuen uns sehr über das enorme Wachstum, das dieser Markt seit dem Start der Geschäftstätigkeit im Mai 2010 erlebt hat. In der vergangenen Woche sind Ihnen möglicherweise Gerüchte und Unterstellungen zu Ohren gekommen, die behaupten, dass Teile des Vergütungsplans von MonaVie nicht dem geltenden Recht entsprechen und dass vor dem Frankfurter Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen zwei Vertriebspartner von MonaVie erwirkt wurde. MonaVie wurde von offizieller Seite weder über Gerichtsverhandlungen irgendeiner Art in Kenntnis gesetzt, noch haben unsere Vertriebspartner die Geschäftsleitung von MonaVie darüber informiert. MonaVie hat jeden Grund, davon auszugehen, dass diese haltlosen Gerüchte bzw. unbegründeten Verfügungen der Gegenschlag eines skrupellosen Konkurrenzunternehmens sind, von dem wir annehmen, dass es in die Marktsegmente von MonaVie eindringen will.“
Ferner kündigte MonaVie an: „Wir werden unsere Position und unsere Vertriebspartner energisch verteidigen. Wir versichern Ihnen als Vertriebspartner von MonaVie, dass unser Vergütungsplan mit Sorgfalt konzipiert und von einer großen namhaften international tätigen Kanzlei aus Deutschland geprüft wurde. Diese Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung im Network-Marketing und im Wettbewerbsrecht. Daher können wir garantieren, dass der Vergütungsplan von MonaVie sowohl rechtmäßig ist als auch unseren deutschen Vertriebspartnern eine reelle finanzielle Chance bietet.“ Womit sich der Kreis für heute zunächst einmal geschlossen hätte. Selbstverständlich werden wir Sie, liebe Leserinnen und Leser, über die weitere Entwicklung der Dinge auf dem Laufenden halten.













