(openPR) Was bedeutet dies für die Anleger der Noa Bank?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 18.08.2010 gegenüber der Noa Bank GmbH & Co. KG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot erlassen.
Dies führt in der Praxis dazu, dass keine Gelder mehr von Kunden angenommen werden dürfen und auch keine Auszahlungen mehr an Kunden erfolgen dürfen.
Sollte in den nächsten Tagen nunmehr der Entschädigungsfall festgestellt werden, d. h. es bestätigen sich die Anzeichen der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, so würde dies für die Kunden der Noa Bank bedeuten, dass diese gegenüber der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ihre Ansprüche geltend machen müssen.
Da die Noa Bank ausweislich ihrer eigenen Internet-Mitteilungen und ausweislich der Mitteilungen der BaFin lediglich der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken angehörte, ist der Entschädigungsanspruch jedes Bankkunden allerdings auf lediglich 50.000,00 € beschränkt.
Sollte es daher zu einem Insolvenzverfahren kommen, droht den Anlegern, dass der Betrag, der über 50.000,00 € hinaus bei der Noa Bank angelegt wurde, bis auf eine etwaige Quote im Insolvenzverfahren verloren ist.
Kunden der Noa Bank sollten sich mit diesem drohenden Teilverlust jedoch nicht ohne Weiteres abfinden, da es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gute Möglichkeiten gibt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (AZ: XI ZR 153/08). Diese können z. B. dann bestehen, wenn Anleger der Noa Bank nicht explizit darauf hingewiesen worden sind, dass lediglich eine Einlagensicherung bis zu einem Betrag von 50.000,00 € besteht.










