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Der gläserne Verbraucher: SCHUFA-Auskunft entlarvt Pleitegeier

28.07.201011:08 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Der gläserne Verbraucher: SCHUFA-Auskunft entlarvt Pleitegeier

(openPR) Herdorf – Wer glaubt, die freundlich lächelnde Mitarbeiterin am Bankschalter würde der Eröffnung des neuen Girokontos schon zustimmen, wenn sie ein ebenso freundliches Lächeln zurückbekommt, irrt. Tatsächlich überprüft die Bankangestellte in sekundenschnelle, mit wem sie es zu tun hat und entscheidet: „Kein neues Konto bei unserer Bank wegen negativem SCHUFA-Eintrags.“ Und auch, wer in der deutschen Bundeshauptstadt eine schicke Stadtwohnung mieten möchte, muss eine positive SCHUFA-Auskunft vorlegen können. Doch welche Daten werden bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) überhaupt gespeichert und wann müssen sie wieder gelöscht werden?



Die Schufa verfügt über 440 Millionen Einzeldaten von 65 Millionen Deutschen: „Jeder, der ein Konto besitzt, ist bereits bei der SCHUFA eingetragen“, so Simon Stücher, Geschäftsführer des webbasierten Fakturierungsdienstes Billomat (www.billomat.de). Die Daten bekommt die Schutzgemeinschaft von ihren Vertragspartnern, wie Banken, Versicherungen oder Versandhandelsunternehmen. Auch Schuldnerverzeichnisse der deutschen Amtsgerichte wertet die Schutzgemeinschaft aus.

Welche Daten werden gespeichert?

Um genaue Auskünfte geben zu können, speichert die SCHUFA alle Angaben zur Person sowie Informationen über eröffnete oder gekündigte Konten, ausgestellte oder eingezogene Kreditkarten, laufende Leasingverträge, Ratenzahlungsvorgänge sowie über Kredite und Bürgschaften. Zusätzlich wird vermerkt, ob ein Verbraucher in der Vergangenheit einen Offenbarungseid ablegen musste, ob ein Haftbefehl vorlag oder ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. „Nicht gespeichert wird der Familienstand oder bei welchem Arbeitgeber man beschäftigt ist. Auch Angaben zu Vermögen, Einkommen oder Depotwerten werden nicht gespeichert“, weiß Simon Stücher.

Im Rahmen der so genannten B-Auskünfte informiert die SCHUFA dann über Vertragstreue und ordnungsgemäße Zurückzahlung von Raten. „A-Auskünfte, zum Beispiel für die Vergabe von Krediten oder die Eröffnung eines Girokontos, sind da brisanter“, weiß Stücher. Hier berichtet die Schufa über die gesamte Belastung eines Verbrauchers.

Daten werden spätestens nach drei Jahren wieder gelöscht

Die SCHUFA ist verpflichtet, Daten nach einer gewissen Zeit wieder zu löschen. So müssen Daten über Anfragen bei der Eröffnung eines Girokontos nach 12 Monaten aus dem Verzeichnis entfernt werden. „Die SCHUFA ist verpflichtet, Bürgschaften unmittelbar nach Begleichen der Hauptschuld zu löschen, während Angaben zu Kundenkonten im Handel nach drei Jahren getilgt werden müssen“, so Stücher. Daten über Vertragsuntreue müssen, nach Begleichen der Forderungen, drei Jahre nach der erstmaligen Speicherung getilgt werden. Angaben zu Krediten werden ebenfalls bis zu drei Jahre nach dem Jahr der kompletten Rückzahlung gespeichert.

2002 hat die Zeitschrift FINANZtest herausgefunden, dass 69 Prozent der bei der SCHUFA gespeicherten Daten unvollständig, veraltet oder falsch waren. „Verbraucher sollten daher regelmäßig eine Selbstauskunft anfordern, um zu verhindern, dass ihnen beispielsweise ein Kredit aufgrund einer falschen Negativauskunft nicht bewilligt wird“, empfiehlt Simon Stücher.

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