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Freundschaftsdienste absichern

Bild: Freundschaftsdienste absichern

(openPR) Bonn, 22. Juni 2010: Wer hütet Hund, Haus und Hof, wenn es in die Sommerferien geht? Freunde, Verwandte oder Nachbarn werden zur Urlaubszeit regelmäßig als „Haushüter“ angeheuert. Sie sollen sich während der Abwesenheit um Hab und Gut kümmern. Doch bei diesen Freundschaftsdiensten kann auch mal etwas daneben gehen. Ein aufgequollener Parkettboden durch einen übergelaufenen Blumentopf oder eine umgefallene Vase. Nicht selten kommt es hier auch zwischen guten Freunden zum Streit darüber, wer für Schäden aus Freundschaftsdiensten haftet. Denn grundsätzlich gilt: die Person, der geholfen wurde, muss die Kosten tragen, der Helfer haftet für Missgeschicke im Rahmen seiner Gefälligkeit nicht automatisch. Daher ist ein Einschluss von sogenannten Gefälligkeitsschäden in der Haftpflichtversicherung ratsam. Der Versicherungsschutz kann unangenehmen Streitigkeiten um Freundschaftsdienste unterbinden.

Wo endet die Gefälligkeit?
Der Gesetzgeber gewährt dem Helfenden Schutz: Er muss Schäden nicht bezahlen, die durch einen unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst entstanden sind. Deshalb tritt auch die private Haftpflichtversicherung des Helfenden nicht ein. Die Kosten muss die Person tragen, der geholfen wurde – wie bei einem selbstverursachten Schaden. Das Problem dabei: Was genau als Gefälligkeitsdienst gilt, ist Auslegungssache. Daher entscheidet in letzter Instanz oft ein Gericht darüber, ob es sich um einen Freundschaftsdienst handelt und wer entsprechend den Schaden zu begleichen hat.

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