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KWICK! im Kampf um die Meinungsfreiheit

04.06.201012:39 UhrIT, New Media & Software

(openPR) Bis vor das Oberlandesgericht nach Stuttgart zog KWICK! in einem Prozess um die Meinungsfreiheit eines Mitglieds und für den Schutz seiner Daten. Was war passiert? Ein Mitglied hatte über seine Erfahrungen in einem Tattoostudio berichtet. Da diese nicht nur positiv waren, forderte der Studio-Inhaber KWICK! per Anwalt auf, besagten Beitrag zu löschen. Gleichzeitig wollte er sich die Daten des Mitglieds erstreiten, um dieses auch noch privat zu belangen. Hiergegen setze sich KWICK! nun erfolgreich für das Mitglied zur Wehr. Das Landgericht Stuttgart entschied, dass KWICK! weder die Daten herausgeben muss, noch den Beitrag zu entfernen hat (LG Stuttgart 17 O 267/09). Vor dem Oberlandesgericht zog der Tattoo-Studio-Inhaber die Berufung auf Empfehlung der Richter zurück. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Dass Internetforen immer wieder auch die deutschen Gerichte beschäftigen, ist nichts Neues. Oftmals drehen sich solche Prozesse um die Meinungsfreiheit. Darf man ungeniert über seine Erfahrungen einer Firma berichten und seine Meinung kund tun oder handelt es sich manchmal nicht schon um unwahre Tatsachenbehauptungen, die so nicht stehen gelassen werden dürfen. Auch KWICK! hat täglich mit solchen Fällen zu tun und muss oftmals entscheiden, ob ein Beitrag auf Aufforderung gelöscht werden muss oder ob dieser rein die Meinung eines Mitglieds darstellt und deshalb stehen bleiben darf.

In jenem Fall berichtete ein Mitglied im Forum über seine Erfahrungen mit einem Tattoostudio und schrieb dazu:

“Guten Morgen zusammen,

War demletzt mal in xxx und hab mir, zusammen mit einer Freundin die sich auch eins stechen lassen möchte, das Studio xxx angeschaut. Waren ca. eine Stunde im Studio. Die Beratung war wirklich 1a. Die Dame hat sich durch nichts aus der Ruhe bringen lassen, hat sich Zeit genommen, hat über das Motiv mit uns gesprochen, und Vorschläge gemacht… usw. – richtig Klasse!

Negativ anzumerken ist:

- dass man einen Termin frühestens im Juni bekommt, aber die 50 Euro Anzahlung dalassen muss, die verfallen, wenn man den Termin nicht wahrnehmen kann
- dass die sehr teuer sind. Ich weiß, lieber teuer, dafür aber gut. Immerhin muss man mit dem Tattoo ein leben lang rumlaufen – aber bis zu 120 Euro für ein kleines einfarbiges Tattoo im Nacken ist SAUTEUER! Zum Vergleich: mein Freund hat sich was (3 farbiges!) auf die rechte Brust stechen lassen und hat dafür 70 EUR bezahlt! Und das Ergebnis ist erste Sahne.
- sie brauchen lange zum stechen. Die Dame meinte, ich müsste für mein Tattoo, mit 1 bis 1,5 Stunden planen. (Nochmal als Vergleich: bei meim Freund war es die Hälfte an Zeit)

Fazit: Im xxx wird man klasse beraten, muss aber ewig auf einen Termin warten, viel Zeit mitbringen und einen dicken Geldbeutel haben… oder sich gern abzocken lassen…”

Der Studioinhaber wollte sich das nicht gefallen lassen und verlangte die Löschung des Beitrags. Gleichzeitig solle KWICK! ihm die Daten des Mitglieds aushändigen, damit er dieses ebenso belangen könne. Geschäftsführer Jens Kammerer: “Wir entschieden uns dagegen, den Beitrag zu löschen. Uns ist die Meinungsfreiheit in unserer Community sehr wichtig. Jedes Mitglied soll über seine Erfahrungen aller Art frei berichten dürfen und nicht zensiert werden. Vor allem war es uns aber wichtig, die Daten unserer Mitglieder zu schützen. Deshalb entschieden wir uns dagegen vorzugehen und für das Mitglied vor Gericht zu ziehen.”

Mit Erfolg, was die Stuttgarter Richter den Machern der Community sowohl vor dem Landgericht Stuttgart als auch vor dem Oberlandesgericht bescheinigten. Der Studio-Betreiber muss diese Kritik hinnehmen und hat keinen Anspruch auf Löschung. Auch auf die Daten des Mitglieds habe der Tätowierer keinen Anspruch.

Ein weiterer Sieg zugunsten der Meinungsfreiheit und des Datenschutzes ist gelungen. Ebenso ein sehr positives Signal in Zeiten, wo soziale Netzwerke ständig wegen Datenschutzverletzungen im Rampenlicht stehen.

Dazu Bertram Zacharias-Langhans, Rechtsanwalt der KWICK! Community GmbH & Co. KG:

Dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes kommt ein äußerst hoher Stellenwert zu. Dies gilt namentlich auch für Äußerungen in Internetforen und Communities wie bei KWICK! Gerade Unternehmen müssen insoweit regelmäßig auch eine scharfe, polemische und ggf. sogar ausfällige Kritik im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren hinnehmen. Deren Vorstellung, die angebliche “Verrohung der Sitten” im Internet schlicht zu verbieten, scheitert daher regelmäßig vor den deutschen Gerichten. Die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen muss hingegen niemand erdulden. Gleiches gilt für Äußerungen, die letztlich allein auf die Diffamierung einer Person oder eines Unternehmens abzielen (sog. “Schmähkritik”). Die teilweise schwierige Abgrenzung, ob eine Äußerung als Tatsachenmitteilung oder als Meinungsbekundung einzuordnen ist, muss dabei immer im Gesamtkontext der Äußerung erfolgen und kann nur im Einzelfall getroffen werden. Bei den vom LG und OLG Stuttgart zu beurteilenden Äußerungen (“bis zu 120 Euro für ein kleines einfarbiges Tattoo im Nacken ist SAUTEUER!” – “sie brauchen lange zum stechen” – “man muss sich gern abzocken lassen”) handelte es sich durchweg um zulässige Meinungsäußerungen, die das Unternehmen hinzunehmen hatte. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Unternehmen ggf. in ein schlechtes Licht gerückt wird oder daß die Äußerungen sogar negativen Einfluss auf dessen Geschäfte haben mögen. Zu Recht hat KWICK! daher die Meinungsfreiheit seines Mitglieds verteidigt, sich schützend vor das KWICK! Mitglied gestellt und dessen Daten nicht an das Studio herausgegeben.

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