(openPR) Leider kommt es im Internet immer wieder zu Urheberrechtsverstößen. Es ist im Netz ein Leichtes, urheberrechtlich geschützte Leistungen und Werke auf einfache Weise zu kopieren und für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzbar zu machen.
Schnell wird, auf der Webseite des Herstellers oder des Mitbewerbers, ein dort abgebildetes Foto heruntergeladen und schon muss man sich nicht mit Fotokauf oder evtl. teuren Fotografen auseinandersetzen. Das heruntergeladene Foto wird jetzt unmittelbar in das eigene Angebot oder in den Shop übernommen. Bei Bildern mit Copyright-Vermerk wird mit einem Photo -Bearbeitungsprogramm der Hinweis entfernt evtl. das Bild noch gespiegelt, farblich ein wenig verändert und noch schnell ein eigener Copyright Hinweis eingesetzt!
Leider wissen viele das was sie gerade getan haben nicht legal ist.
„Ein urheberrechtlich geschütztes Foto darf nicht ohne die vorherige (!) Zustimmung des Fotografen, als Urheber, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Verwertungshandlungen sind zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten, damit dieser die Möglichkeit hat eine angemessene finanzielle Gegenleistung für sein Werk zu erhalten. Denn Betreiber von Internet-Shops oder anderen Internetseiten tätigen erhebliche Investitionen in der Anfertigung ansprechender Produktfotos.“ so Rechtsanwalt Johannes Richter von internet-rostock.de
Mit Konzentration auf erstklassiges Design als Kerngeschäft und einer Spezialisierung auf das Produkt Wandtattoo gehört das Unternehmen your design zu den Marktführen im Bereich Wanddekorationen.“ Unsere Wandtattoos werden komplett in unserem Haus gestaltet und angefertigt. Sie sind sozusagen „haute Couture“ für Wände.„ so Inhaber Tobias Kröger. Besonderen Wert legt your design hierbei auf die Exklusivität der Wandtattoo Designs und die Hochwertigkeit der Produktdarstellung. „Leider kommt es immer wieder zur illegalen Verwendung unserer Designs und unserer Produktfotos. Diese werden mit finanziellem Einsatz designen, gekauft oder von professionellen Fotografen erstellt. Unser Wettbewerbsvorteil wird durch diesen Bilderdiebstahl angegriffen und es kostet uns viel Zeit und Nerven. Wir gehen mit jeder nötigen Härte gegen Urheberrechtsverletzungen vor, denn letztendlich geht es hierbei nicht nur um ein Kavaliersdelikt, sondern um ein Angriff auf unser Alleinstellungsmerkmal und somit auch um die Sicherung der Arbeitsplätze in unserem Unternehmen.“
Auch wenn kurzfristig ein Erfolg mit gestohlenen Foto oder Design erzielt wurde, kann jedoch schnell ein böses Erwachen in Form eines Einschreibens im Briefkasten landen. Hier handelt es sich in der Regel um eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. In diesem Schreiben werden die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner soll innerhalb einer Frist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, in welcher man sich für jeden Fall einer erneuten Verletzung, zu einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Hierzu sagt Rechtsanwalt Johannes Richter von internet-rostock.de: „Der Rechtsverletzer ist gegenüber dem Urheber zum Ersatz des durch die unbefugte Nutzung der Fotos entstandenen Schadens verpflichtet, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG. Das für ein Schadensersatzverlangen stets erforderliche Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, dürfte regelmäßig vorliegen. Da der Abgemahnte die Fotos nicht selbst angefertigt hat, hätte er bei der Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass zur Verwendung der Bilder keine Berechtigung bestand.“
Das Landgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 19.03.2008, Aktenzeichen – 12 O 416/06 – entschieden, dass bei unberechtigter Nutzung von Lichtbildern der Rechteinhaber gemäß § 97 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Schadensersatz im Umfang einer angemessenen Lizenzgebühr habe. Hierbei sind, wie im Wettbewerbsrecht auch, im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu stellen. Verwerter müssten sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen.
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf stellte noch mal sehr deutlich die Problematik des „Fotoklaus im Internet“ dar. Gerade bei kleineren Onlineshops und Auktionsbetreibern stellt diese Problematik leider keinen selten anzutreffenden Einzelfall dar. Im Internet ist ein regelrechter Wettstreit um gute Fotos entstanden. Teilweise fehlt hier den Benutzern ein völliges Unrechtsbewusstsein. Die Verletzer verkennen oftmals, dass hinter guten Fotografien auch ein erheblicher finanzieller- sowie Arbeitsaufwand steckt. Der Fotodieb hat durch seinen Bilderklau in diesem Moment einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber denen, die Mühen und Zeit in Individualität und Qualität investieren.


