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Wer haftet bei der ärztlichen Notfallvertretung?

04.02.201017:31 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Berlin, 4.2.2010 - Der BGH hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch der zum Notfalldienst verpflichtete niedergelassene Arzt für Behandlungsfehler seiner Vertretung haften kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertreter als so genannter Verrichtungsgehilfe qualifiziert werden kann.



Winterzeit ist in vielen Arztpraxen auch Vertretungszeit. Dass anstelle des verpflichteten Vertragsarztes ein Kollege den Notfalldienst als Vertreter übernimmt, ist durchaus üblich. Wer bei dieser Konstellation aber für eine fehlerhafte ärztliche Behandlung haftet, dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 10. März 2009 (IV ZR 39/08) Stellung genommen. So kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Vertragsarzt für Fehler seines Kollegen in Haftung genommen werden. Dies ist dann der Fall, wenn seine Vertretung als so genannter Verrichtungsgehilfe qualifiziert werden kann.

Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht in die Einzelheiten zu gehen. Verrichtungsgehilfe kann auch jemand sein, der aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu handeln hat. Entscheidend ist nur, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Danach kann auch ein an sich Selbständiger derart in einen fremden Organisationsbereich eingebunden sein, dass er als Verrichtungsgehilfe einzustufen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der BGH bereits in früheren Entscheidungen bei einem Arzt, der als Praxisvertreter für einen Kollegen tätig war, eine Stellung als Verrichtungsgehilfe angenommen. Ob eine solche Praxisvertretung mit der Vertretung im Notfalldienst vergleichbar ist, konnte der BGH im vorliegenden Fall mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zwar nicht abschließend beurteilen, er wies aber ausdrücklich darauf hin, dass der zum Notfalldienst ursprünglich eingeteilte Arzt verpflichtet ist, sich zu vergewissern, dass der Vertreter die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung erfüllt. Darüber hinaus müsse die für den Notfalldienst zuständige Stelle benachrichtigt werden. Der Notfallarzt musste im hier entschiedenen Fall den Notfalldienst in der Praxis des Vertretenen versehen. Er benutzte die Rezeptvordrucke und Formulare mit dem Praxisstempel des eigentlich zum Notfalldienst verpflichteten Arztes. Der Notfalldienst wurde anschließend durch die Praxis gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung als eigene Leistung abgerechnet und an den Vertreter ein Honorar entrichtet.

Diese Umstände können nach Auffassung des BGH ausreichen, um einen Vertreter im Notfalldienst als Verrichtungsgehilfen zu qualifizieren. Ist dies der Fall, dann müsste der Vertragsarzt beweisen, seinen Vertreter im konkreten Einzelfall sorgfältig ausgesucht und sich über dessen Qualifikationen versichert zu haben. Gelingt dieser Entlastungsbeweis nicht, so droht eine Haftung des Vertragsarztes auch für solche Behandlungsfehler, die seinem Vertreter im Notfalldienst unterlaufen sind.

Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Vertretungsvereinbarungen überprüft bzw. erstmals schriftlich festgehalten werden. Darüber hinaus sollte die Auswahl des Vertreters in geeigneter Weise dokumentiert werden.

Axel Keller, LL.M. Rechtsanwalt

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