(openPR) Seit Januar 2008 kam es zu mindestens 16 tödlichen Unfällen (nur Presseberichte) in Deutschland durch Sichteinschränkungen nur durch tote Winkel an Baumaschinen.
Einige dieser Unfälle wären sicherlich vermeidbar gewesen, wenn die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und auch kontrolliert würden. Gesunde-Bauarbeit hat Verantwortliche bei Bundesregierung, Ländern und Berufsgenossenschaft auf das Thema und auf Missstände bei Umsetzung und Überwachung hingewiesen.
Die Baumaschinenhersteller verkaufen und vermieten Maschinen ohne Rücksicht im wahrsten Sinne des Wortes auf Verluste obwohl sie schon seit Jahren zu Maßnahmen verpflichtet sind. Die Hersteller sind aufgefordert, ihrer Verpflichtung, die sich aus der Maschinenrichtlinie ergibt, nachzukommen, eine Risikoanalyse durchzuführen und Erdbaumaschinen mit Sichteinschränkungen serienmäßig mit Rückraumüberwachungssystemen auszurüsten. Dies fordert die Steinbruchs BG seit über 10 Jahren.
Die Gefahrenanalyse nach der Maschinenrichtlinie muss spätesten seit 1995 vom Maschinenhersteller durchgeführt werden.
Eine Fachtagung von Gesunde-Bauarbeit am 17. Okt. In Wegberg-Wildenrath hat eindeutig bewiesen, dass es möglich ist, Baumaschinen so auszustatten, das es keine toten Winkel mehr gibt. Hier konnten sichere Bagger, Radlader und Dumper der Firma Frauenrath Bauunternehmen aus Heinsberg besichtigt werden, welche mit Kamera/Monitorsystemen ausgerüstet waren.
Dabei wurde auch an der rechten Seite eine Kamera angebracht, da hier Spiegel durch den Hubarm des Baggers verdeckt werden. Es besteht nun einwandfreie Sicht hinter, an der rechten Seite und vor der Maschine. Die Maschinenführer standen Interessierten Rede und Antwort. Die zusätzliche Kamera an der rechten Seite, die zurzeit nur von Frauenrath angebaut wird bringt eine entscheidende Verbesserung, so die Maschinenführer. Kosten hierfür zusätzlich ca. 200 Euro. Gesamtkosten für die Nachrüstung mit 2 Kameras in Spitzenqualität für den harten Baustelleneinsatz geeignet, unter 1000 Euro mit Einbau. Für das „System Frauenrath“ mit der zweiten Kamera, ist ein günstiges Angebot zum Nachrüsten erhältlich.
Die frühere Steinbruch BG (nach Fusion jetzt BG RCI) bezuschusst das mit 30 %, die dann noch abzuziehen wären.
Es ist ein Skandal, dass Baumaschinenhersteller die seit Jahren bestehende Maschinenrichtlinie ignorieren, die technische Maßnahmen zur Sichtverbesserung fordert, wenn der Maschinist keine ausreichende Sicht hat. Dafür bringen sie das CE Zeichen an der Maschine an, das besagt, dass die Maschine mit der Maschinenrichtlinie übereinstimmt, was aber nicht der Fall ist. Der Käufer glaubt ein sicheres Produkt zu kaufen und tappt in eine böse Falle. (Siehe Pressemitteilung openPR: Böse Falle für Unternehmer)
Die Produktüberwachung welche bei den Ländern liegt, teilte der Bundesregierung auf Anfrage mit, dass die Länder bisher keine Marktüberwachungsaktionen bei Baumaschinen durchgeführt haben, die speziell die Sichtverhältnisse zum Gegenstand hatten.
Nach den einschlägigen Normen (EN 474:2007 in Verbindung mit Sichtfeldanforderungen der ISO 5006:2006) wird eine zusätzliche Sichtfeldmessung im Nahbereich eingeführt.
Maschinenhersteller sind verpflichtet
Unter Berücksichtigung der generellen Forderungen der Maschinenrichtlinie verlangt Teil 1 der Norm, dass der Arbeitsplatz des Fahrers von Erdbaumaschinen hinsichtlich des Sichtfeldes so angeordnet und gestaltet sein muss, dass der Maschinist hinreichende Sicht im Hinblick auf die Fahr- und Arbeitsbereiche der Maschine hat. Außerdem wird gesagt, dass Hilfsmittel, wie z. B. Spiegel, Ultraschallsysteme oder Kamerasysteme, eingesetzt werden müssen, um Sichteinschränkungen zu minimieren. Das ist nichts Neues und war bisher auch schon so.
Betreiber in der Verantwortung
Gemäß Arbeitsschutzgesetz §§ 5 und 6 ist auch der Unternehmer zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen für die Arbeitsbereiche seines Unternehmens verpflichtet.
Diese trifft selbstverständlich auch auf die Maschinen des Bestandes zu. Gemäß Arbeitsschutzgesetz § 4 muss der Unternehmer bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen die Gefährdungen minimieren und den Stand der Technik berücksichtigen. Es wird daher dringend empfohlen, auch die Maschinen des Bestandes mit Kamera-Monitor-Systemen zur Rückraumüberwachung auszurüsten. Für Maschinen des Bestandes wird weiterhin auf die Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 1, Nr.3.1.6) verwiesen: „Reicht die direkte Sicht des Fahrers nicht aus, um die Sicherheit zu gewährleisten, sind … Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht anzubringen.“
Stand der Technik
Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111, Teil 4 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel - konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.
Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse können abhängig vom Einsatzort Hilfsmittel wie Spiegel, Kamerasysteme oder selbsttätige Erkennungssysteme wie Ultraschall-, Radar-, Infrarot- oder Lasersysteme eingesetzt werden.
Spiegel sind nicht geeignet den toten Winkel hinter der Maschine zu entschärfen und akustische Warnsignale bringen keine Verbesserung der Sicht.
Es bleibt festzuhalten. Mit der neuen Maschinenverordnung und der Sichtfeldnorm wird sich von alleine nichts tun. Die Maschinenhersteller verkaufen unsichere Maschinen und der Betreiber muss dafür gerade stehen nach der BetrSichV.
Die BG Bau veröffentlichte eine Empfehlung des Fachausschuss Tiefbau vom 13.11.2008 – 5 als Sofortmaßnahme bei Anschaffung von Neugeräten gegenüber Herstellern die Einhaltung der Sichtfeldanforderungen nach EN 474-1: 2007/ISO 5006: 2006 ansprechen.
Nicht ansprechen, sondern schriftlich per Vertrag einfordern.
Als wichtigste BG-Vorschrift gilt die BGV A1 – Grundsätze der Prävention –, die am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist. Die BG-Vorschriften stellen so genanntes autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften verbindlich.
Die BGV A1 fordert in § 5 vom Unternehmer, dass wenn er dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe zu liefern, ihm schriftlich auffordert im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen einzuhalten.
Vertrauen ist gut, Vertrag ist besser
Der Betreiber sieht oft nicht die Notwendigkeit und denkt, er kauft eine sichere Maschine. Die ist BG geprüft und trägt das CE-Zeichen. Der Käufer ist der Meinung, diese Maschine ist sicher die kann ich sofort einsetzen. In Wirklichkeit entspricht diese Maschine oft genug nicht einmal den gesetzlichen Mindestvorschriften und dürfte gar nicht in Betrieb genommen werden. Eine BG-Prüfung ist nicht vorgeschrieben und das CE Zeichen heißt nicht das die Maschine geprüft ist. Ein Irrtum, der fatale Kosten für den Betreiber bedeuten und für Menschen tödlich enden kann.
Es ist also gut zu wissen welche Rechtsvorschriften gelten, damit man diese vom Hersteller oder Lieferanten einfordern kann. Sonst kauft man sich mit der neuen Maschine die Probleme gleich mit ein. Die europäische Maschinenrichtlinie wird durch die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GSPGV) in deutsches Recht umgesetzt.
Eckpunkte der Bestellung sollten sein:
Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Grundlagen
• Maschinenrichtlinie (MaschRL)
• 9. GSPGV
• Konformitätserklärung gemäß MaschRL als Lieferbestandteil einfordern
• Sichtfeldmessung
• Einhaltung des Standes der Technik wie in ArbSchG und BetrSichV definiert
• Einsichtnahme von Teilen der technischen Dokumentation (Gefahrenanalyse) per Vertrag vereinbaren
• CE-Kennzeichnung gemäß der Maschinenrichtlinie
• Endabnahme nach Lieferung unter Beteiligung der SiFa, auch unter ergonomischen Gesichtspunkten.
Zusammenfassend kann gesagt werden:
Die Betriebssicherheitsverordnung ist seit 08/2002 in Kraft. Ziel ist das Betreiben sicherer Arbeitsmittel. Gefordert sind grundlegende Sicherheitsanforderungen für Maschinen im Betrieb. Bei Altmaschinen gilt insofern kein Bestandsschutz mehr (Anhang I BetrSichV) Es sind technische Einrichtungen erforderlich, mit denen „unzureichende Direktsicht“ begegnet werden kann. Welche das sein können wird nicht vorgegeben.
Die ISO 5006, die für Erdbaumaschinen gilt, nennt zur Verbesserung der Sicht folgende Hilfsvorrichtungen: Spiegel, Kamera-Monitor-Systeme, andere Hilfsmittel (z.B. Ultraschall – siehe ISO 16001)
• Spiegel können die Sicht hinter das Baggerheck nicht ausreichend herstellen und sind daher allein nicht ausreichend.
• Akustische Rückfahr- Warnsysteme, (Pieper) die die Beschäftigten im Nahbereich hinter dem Bagger warnen, sind nicht als gleichwertig einzustufen und erfüllen nicht die Forderung der BetrSichV nach einer Verbesserung der Sicht.
• Einweiser, die dem Baggerfahrer die verabredeten Zeichen geben und sowohl den Baggerfahrer als auch die Beschäftigten vor Gefahren warnen, sind keine technischen Systeme und entsprechen somit auch nicht dem Stand der Technik.
• Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse können laut TRBS 2111 Teil 4 welche die BetrSichV konkretisiert, Kamerasysteme oder selbsttätige Erkennungssysteme wie Ultraschall-, Radar-, Infrarot- oder Lasersysteme eingesetzt werden.
Es ist also festzustellen, dass Maschinen mit Einschränkungen der Direktsicht welche nicht mit elektronischen Kamera-, Ultraschall-, Radar-, Infrarot- oder Lasersystemen ausgestattet sind, nicht den Vorschriften entsprechen und nicht betrieben werden dürfen. Es gibt keine Übergangsfrist.
Betreiber müssen unbedingt darauf achten und schriftlich im Kaufvertrag vereinbaren, das sie sichere Maschinen die dem Stand der Technik entsprechen geliefert bekommen. Ansonsten haben Sie das Risiko bei einer Überprüfung oder bei einem Unfall.
Betreiber verantwortlich
Für die Behörde ist es unerheblich, ob der Hersteller den Mangel an dem Arbeitsmittel zu verantworten hat. Die Maßnahmen der Arbeitsschutzbehörden richten sich in jedem Fall gegen den Betreiber. Er muss sich privatrechtlich mit dem Hersteller auseinandersetzen damit dieser die Maschine nachrüstet. Zusätzlich kommen Stillstandskosten auf ihn zu und Mietkosten für Ersatzmaschinen.
Sollte durch Sichteinschränkung ein Unfall passieren und ein Mensch überrollt werden, dann muss der Betreiber damit rechen, dass man ihm eine Mitschuld wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung vorwirft, weil er eine Maschine in Betrieb genommen hat, die nicht den geltenden Vorschriften entspricht.
§ 4 Abs.3 der BetrSichV stellt klar, dass der Arbeitgeber sich davon überzeugen muss, dass ein Arbeitsmittel den rechtlichen Anforderungen der Verordnung entspricht, bevor er diese seinen Beschäftigten zur Benutzung zur Verfügung stellt.
Rudi Clemens