(openPR) Stuttgart, 7. Dezember 2009. Viele Riester-Kunden sind schlecht informiert, wenn es um die Weiterführung Ihres Riestervertrages während der Kindererziehungszeiten geht. Vielfach wird angenommen, dass das Elternteil, das die Kindererziehung wahrnimmt, nicht unmittelbar Riester-fähig ist, sondern nur über einen "Anhängselvertrag" über den Ehepartner. Dies ist nicht richtig und führt vielfach zu gekürzten staatlichen Zulangen!
Der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit angerechnet wird, ist unmittelbar förderberechtigt - auch wenn er keiner Beschäftigung nachgeht. Die Kindererziehungszeit wird als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet - drei Jahre pro Kind. Bei der Geburt mehrerer Kinder - selbst bei einer eventuellen Überschneidungszeit - verlängert sich die Kindererziehungszeit nach den gewährten drei Jahren für das erste Kind um drei weitere volle Jahre für jedes weitere Kind. Bei zwei Kindern werden also insgesamt sechs Jahre angerechnet. Kindergeld wird dabei zusätzlich zu den Riester-Kinderzulagen gewährt.












