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Werbung mit Geld-Zurück-Garantie – wann zulässig?

18.11.200914:06 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Kunden die Möglichkeit zu geben, ein Produkt zu testen und es bei Nichtgefallen zurückgeben zu können, ist ein erheblicher Anreiz, die Kaufentscheidung für das konkrete Produkt zu treffen.

Aus diesem Grund wählen Unternehmen nicht selten die Geld-Zurück-Garantie, um Werbebotschaften effektiv und zielführend zu gestalten.

Dabei sind jedoch – abhängig vom gewählten Werbemedium – unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten.

So stellte am 11.03.2009 der BGH (Az.: I ZR 194/06 – Geld zurück Garantie II) fest, dass es für die Darstellung auf der Produktverpackung nicht ausreiche, wenn die Teilnahmedetails für die Geld-Zurück-Garantie auf der Innenseite der Verpackung abgedruckt werden und außen lediglich ein Verweis auf die Innenseite und eine Internetadresse angeben ist.
Dies würde dazu führen, dass der potentielle Kunde, der im Laden unmittelbar vor der Kaufentscheidung steht, irregeführt wird. Im Zweifel kann er vor Ort nicht im Internet nachsehen und das Öffnen der Verpackung – ohne sie zu kaufen – wird ihm nicht erlaubt sein.

Deshalb müssen die Details der Geld-Zurück-Garantie so auf der Produktverpackung abgedruckt sein, dass der Kunde sie bereits vor dem Kauf wahrnehmen kann.

Anders hingegen kann der Fall bei TV-Werbung liegen. Handelt es sich nicht um einen Werbespot, der z.B. auf Werbefernsehern direkt in Geschäften abläuft, sondern um einen solchen, der auf dem heimischen TV ausgestrahlt wird, so kann die Angabe einer Internetadresse genügen.
Hier wird der Käufer nämlich nicht unmittelbar zum Kauf aufgefordert und hat somit die Möglichkeit, bevor er sich in den Handel begibt, die Details der Geld-Zurück-Garantie im Internet einzusehen.


Fazit:
Das Wettbewerbsrecht, speziell das Werberecht, ist eine sehr komplexe Materie, die viele Sonderregelungen für einzelne Sachverhalte vorsieht. Diese zu überblicken, ist für juristische Laien meist unmöglich.
Rechtsverstöße sollten jedoch – auch aufgrund der möglichen monetären Belastungen – vermieden werden, weshalb es sich empfiehlt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.


© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com

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