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Bundesgerichtshof entscheidet für Timeshare-Opfer

(openPR) Laut Urteil vom 25.06.2008 / BGH (VIII ZR 103/07 ) ist vom Bundesgerichtshof entschieden worden, dass deutsche Verbraucher nach einem Timeshare-Vertrags Widerruf nicht im Ausland verklagt werden können. Im vorliegenden Fall war die Frage, ob die deutschen oder ausschliesslich die spanischen Gerichte international für den Rechtsstreit zuständig sind.
Deutsche Urlauber auf Teneriffa hatten sich im Jahre 2005 durch eine Gewinnspielaktion auf der Strasse in einen Verkaufsraum locken lassen, wo sie nach einem Verkaufsgespräch einen Vertrag unterzeichneten über 2 Ferienwochen jährlich . Selbiger Vertrag wurde anschliessend fristgerecht widerrufen jedoch verlangte die Ferienanlagenbetreiberin die Zahlung der Jahresgebühr und reichte Klage ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die deutschen Gerichte international bereits deshalb zuständig sind, weil die Beklagten Ihren Wohnsitz in Deutschland haben ( Art.2 Abs. 1 EuGVVO ).
Die Überlassung von zwei „Ferien-Tauschwochen“ ist nach der Gestaltung des Vertrages nicht als Miete einer unbeweglichen Sache im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO einzustufen. Schwerpunkt des Vertrages bildete nicht die Nutzung einer Immobilie sondern der Erwerb „tauschfähiger Urlaubswochen“.

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