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OLG Bamberg schmettert chancenlosen Anleger ab

Bild: OLG Bamberg schmettert chancenlosen Anleger ab
Rechtsanwalt Herbert Friedrich
Rechtsanwalt Herbert Friedrich

(openPR) Das Landgericht Coburg (LG), dessen Entscheidung vom Oberlandesgericht Bamberg (OLG) weitgehend bestätigt wurde, hatte in einem umfangreichen Prozess Gelegenheit, zu zahlreichen Fragen der Initiatoren- und Beraterhaftung Stellung zu nehmen. Ein Anleger hatte sich 1996 an einem Immobilienfonds beteiligt. Dieser geriet nach vielen Jahren in wirtschaftliche Schwierigkeiten, Rettungsversuche scheiterten. Nun verlangte der Anleger von insgesamt 11 Beklagten Schadensersatz. Das waren die geschäftsführenden Gesellschafter der Fondsgesellschaft, der Treuhänder, zwei mit Verwaltungsaufgaben betraute Dienstleister und deren Geschäftsführer sowie der Anlagevermittler.


Das LG Coburg hielt die Widerrufsbelehrung trotz des Zusatzes, dass die Frist „ab heute“ laufe, für wirksam. Denn in Verbindung mit dem auf der Urkunde angegebenen Datum der Übergabe sei über den beginn der Frist ordnungsgemäß belehrt. Auch den Zusatz, dass der Widerruf auch zugehen muss, beanstandete das LG nicht. Das OLG Bamberg +++äußerte zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung allerdings erhebliche Bedenken, ohne dass es darauf für das OLG ankam.
Die Folgen des wirksamen Widerrufs eines Fondsbeitritts führt zu einer Abwicklung nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft. Damit erlange der Kläger, so das LG, nur einen Anspruch auf sein Abfindungsguthaben zum Zeitpunkt des wirksamen Widerrufs, ein Schadensersatzanspruch stehe ihm weder gegen die Fondsgesellschaft noch sonstige Beteiligte zu.
Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne waren drei Jahre nach Beitritt des Anlegers verjährt.
Soweit sich der Kläger auf ein Verschulden bei Vertragsverhandlungen berufe, müsse er darlegen und beweisen, dass er seine Beitrittsentscheidung wegen eines besonderen Vertrauens in bestimmte Personen und deren Aussagen getroffen habe. Da kein Umstand einer Vertrauenswerbung erkennbar war, bestanden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten.
Der Kläger machte weiter Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend und begründete diese mit einer angeblich planmäßigen Ausplünderung der Gesellschaft durch die Beklagten, zu hoher Funktionsgebühren und einem unredlichen Zusammenwirken aller Beklagten. Zurecht verlangte das LG Coburg eine nachvollziehbare Darstellung der einzelnen Tatbeiträge und der jeweiligen Täter, die der Kläger jedoch schuldig blieb.
Für den Hamburger Rechtsanwalt Herbert Friedrich, der 8 der Beklagten vertrat, kam das Urteil nicht überraschend. „Viele geschädigte Anleger verkennen, dass sie die Sachverhalte, die ihre Ansprüche begründen sollen, umfassend darlegen und unter Umständen auch beweisen müssen, ehe die Gerichte zu oft recht anlegerfreundlichen Urteilen kommen können,“ so Rechtsanwalt Friedrich, der sich auch als Vorstandsmitglied des Rechtsforum Finanzdienstleistung mit der Thematik beschäftigt. Deshalb müsse man selbst dann sehr sorgfältig den Sachverhalt für den einzelnen Anleger ermitteln, wenn bereits in zahlreichen anderen Verfahren eines Fonds Anleger erfolgreich waren. Sachverhaltsaufklärung und deren rechtliche Einordnung sind die Voraussetzung dafür, eine Klage oder deren Abwehr erfolgversprechend zu begründen. Rechtsanwalt Friedrich, der auch Mitglied des Vorstands des Rechtsforum Finanzdienstleistung ist, ist für alle am Anlagemarkt Beteiligten tätig. „Das schärft das Wissen um die unterschiedlichen Positionen und die Einwände der jeweiligen Gegenseite und nützt deshalb auch dem Mandanten“, so der Hamburger Rechtsanwalt.
(Urteil LG Coburg vom 30.03.2009, AZ 14 O 92/08; OLG Bamberg, Beschluss vom 02.10.2009, AZ 6 U 28/09)

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