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CTVA klärt auf - Web-TV und die Pflicht zur Rundfunklizenz

15.09.200908:08 UhrMedien & Telekommunikation

(openPR) CTVA diskutierte in einem Workshop die Auswirkungen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages für Web-TV- und Corporate TV-Anwender.

Berlin, 14. September 2009 - Unter dem Titel „Politik und Bewegtbild“ trafen sich am 10. September zahlreiche CTVA-Mitglieder und Interessenten, um gemeinsam die neuesten Entwicklungen des Rundfunkstaatsvertrages in Bezug auf Web-TV und Videoportale zu erfahren und sich über die Bedeutung von Web- und Videoproduktion in der Politik zu informieren. Gastgeber waren die TVN Content GmbH & Co. KG. und die Corporate TV Association (CTVA).

Nach einer Führung durch die Studios des Bundestags-TV, die den Teilnehmern einen Blick hinter die Kulissen des Parlamentsfernsehen gewährte, diskutierten Teilnehmer und Referenten den zunehmenden Einsatz von Bewegtbild in der politischen Kommunikation.

Ingeborg Zahrnt von der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg, beantwortete in ihrem Vortrag die Frage, ob im Internet veröffentlichte Bewegtbildbeiträge als (genehmigungs- und lizenzpflichtiger) Rundfunk gelten oder nicht. Gemäß des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist Rundfunk „ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“, so Zahrnt.
Von der neuen Begriffsdefinition eindeutig ausgeschlossen sind Video-on-Demand-Produktionen, da diese lediglich auf Abruf „gestreamt“ werden. Ebenfalls von den Änderungen nicht betroffen, sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV grundsätzlich Angebote, „die jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden“. Zahlreiche Neuerungen des Rundfunkstaatsvertrages werden in den Landesmedienanstalten noch immer heiß diskutiert. Ingeborg Zahrnt zufolge gehört auch die Frage, „bei wie viel gleichzeitig möglichen Zugriffen tatsächlich von Rundfunk gesprochen werden kann“, dazu, denn hierzu gibt es ebenfalls „noch keine Rechtsprechung“.

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