(openPR) Rauchschutztüren dienen in erster Linie zur Eindämmung von im Brandall auftretenden Rauchgasen. Diese werden in gewerblichen, wie auch im privaten Umfeld eingesetzt um die notwendige Sicherheit in entsprechenden Gebäudeabschnitten zu gewährleisten.
Rauchschutztüren sind selbstschließend und dienen dazu, die Ausbreitung von gefährlichen Gasen zu behindern, jedoch nicht vollständig zu verhindern. Mithilfe einer Feststellanlage ist es möglich, Rauchschutztüren dauerhaft geöffnet zu halten. In diesem Zusammenhang seien Rauchschutztüren jedoch nicht mit Brandschutztüren gleichzusetzen. Diese bewirken keine vollständige Rauchabdichtung, sondern lediglich eine Rauchabschirmung. Ebenso ist in der Regel bei Rauchschutztüren keine Abschirmung gegen die Einwirkung von Feuer geboten.
Rauchschutztüren unterliegen der Deutschen Industrienorm 18095. Genauer handelt es sich dabei um den ersten und zweiten Teil dieser Norm, welcher auf Rauchschutztüren zutrifft. Inhaltlich regelt diese Vorschrift die Gestalt und Prüfung des Baumusters, wie auch die notwendigen Anforderungen bezüglich des Einbaus und der Wartung.
Rauchschutztüren bedürfen keiner Zulassung durch die Bauaufsicht, sind also im Regelfall durch Bauherren und entsprechende Bauunternehmen zu konzipieren und abzunehmen. Lediglich eine Übereinstimmungserklärung muss diesbezüglich von Seiten des Herstellers vorliegen. Eine solche Erklärung beinhaltet die Garantie, dass es sich bei den verbauten Rauchschutztüren um solche handelt, wie sie auch im Prüfzeugnis dargestellt werden.
Bei der Prüfung von Rauchschutztüren nach der bereits erwähnten DIN 18095 wird unter anderem darauf gestestet, welche maximale Temperatur auf die Tür einwirken kann. Die hierbei übliche Grenze muss bei 200 Grad Celsius liegen. Halten die geprüften Rauchschutztüren dieser Belastung stand, gilt der Hitzebelastungstest als bestanden. Weiterhin schließt die DIN Prüfung eine so genannte Leckrate ein. Diesbezüglich kommt es zu einer Überprüfung der Dichtigkeit bei Umgebungs- wie auch bei Prüfungstemperatur. Der dabei höchste ermittelte Wert wird schließlich im Prüfzeugnis aufgeführt. Für einflügelige Rauchschutztüren ist ein Wert von 20 Kubikmetern pro Stunde und bei zweiflügeligen Rauchschutztüren ein Wert von 30 Kubikmetern in der Stunde maximal zulässig. Schlussendlich umfasst das hier erläuterte Prüfverfahren einen Dauerbelastungstest. Dabei gelten die gleichen Richtlinien für Rauchschutztüren, wie sie auch bei Feuerschutztüren einschlägig sind. Nach Abschluss der Dauerbelastung muss ein Öffnen der Rauchschutztüren immer noch zu realisieren sein.
Nach bestandener Prüfung erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung der Rauchschutztüren. Das hierzu passende Prüfschild muss unter anderen die Normbezeichnung nach dem dritten Abschnitt der DIN 18095 Teil 1, sowie die Produktbezeichnung und den Namen des Herstellers beinhalten. Weiterhin müssen Zeitpunkt und Nummerierung der Prüfung ebenso, wie die jeweilige Prüfstelle und das Jahr der Herstellung aufgeführt werden. Im Lieferumfang von Rauchschutztüren müssen Anleitungen für die Wartung, den Einbau und eine kurze Fassung des Prüfzeugnisses enthalten sein.













