(openPR) Am 10. Juli 2009 hat ein Paket mit Änderungen des BDSG die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens genommen. Überraschenderweise finden sich in diesem Gesetzgebungspaket Änderungen, die zuvor im Gesetzgebungsverfahren gar nicht diskutiert wurden. Alle Neuerungen und weitere Infos finden Sie hier im Überblick.
Was ist Gegenstand der Änderungen?
Die sogenannte BDSG-Novelle I erweitert u.a. die Anforderungen an die automatisierte Einzelentscheidung sowie das Scoring und schafft zusätzliche Transparenzpflichten. Zudem werden die Rechte des Betroffenen erweitert. Diese Änderungen treten am 1. April 2010 in Kraft.
Die sogenannte BDSG-Novelle II führt zu weit umfangreicheren Änderungen des Datenschutzrechts. Neben einer Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz werden die Zulässigkeits- und Transparenzanforderungen an die personalisierte Werbung erweitert. Von hoher praktischer Bedeutung sind auch die zusätzlichen Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung, insbesondere da hier Bußgeldtatbestände hinzugekommen sind. Diese Änderungen treten am 1. September 2009 in Kraft. Für die Neuregelung der personalisierten Werbung ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2012 vorgesehen.
Die BDSG-Novelle III erfolgt im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Richtlinien über Zahlungsdienste und Verbraucherkreditverträge im „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht.“ Die Änderungen im BDSG betreffen im wesentlichen Auskunftspflichten beim Abschluss/Ablehnung eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher. In diesem Gesetzgebungspaket finden sich aber auch noch weitere Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern (s. z.B. § 509 BGB, Art. 247 § 3 E-BGB und Muster hierzu, § 18 KWG, § 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. Diese Änderungen treten am 11.06.2010 in Kraft.
Schwerpunkte der Änderungen
- Erweiterte Rechte des Betroffenen (mit Bußgeldandrohung!)
- Zulässigkeit der personalisierten Werbung (z.T. mit Bußgeldandrohung!)
- Erweiterte Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung (mit Bußgeldandrohung!)
- Informationspflichten bei Datenschutzpannen (mit Bußgeldandrohung!)
- Erweiterte Kompetenzen der Aufsichtsbehörden (mit Untersagungsbefugnis der Verarbeitung bei fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen/Verhängung von Zwangsgeldern!)
- Beschränkungen im Hinblick auf Übermittlung von Informationen über Forderungen
- Proaktive Auskunftspflichten bei Ablehnung eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher (mit Bußgeldandrohung!)
- Zulässigkeit des Scorings
- Stärkung der Rechtsstellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (u.a. Kündigungsschutz)
- Neuregelung zum Arbeitnehmerdatenschutz
- Inkrafttreten/Umsetzungsfristen
Sicher ist bereits jetzt, dass mit dem Wirksamwerden der neuen Vorschriften die Unternehmen ihre Geschäftsprozesse den Neuregelungen anpassen müssen. Noch nicht absehbar ist dabei zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wie sich die Änderungen im Detail auf die Prozesse auswirken. Die DMC arbeitet jedoch bereits in engem Kontakt mit führenden BDSG-Kommentatoren an entsprechenden Konzepten und Umsetzungspapieren.
Die Änderungen im Überblick haben wir für Sie in einem Flyer zusammengestellt, welchen wir Ihnen auf unserer Homepage zum kostenlosen Download bereitstellen.











